Beteiligt sich ein Sozialamt an den Pflegekosten, darf es sich die Finanzen von Kindern und deren Ehepartnern anschauen. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 02.03.2016 um 09:40
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:10 Min

Eine alte Dame wird bis zu ihrem Tod gepflegt, das Sozialamt beteiligt sich dabei an den Pflegekosten. Daher hat die Behörde das Recht, nicht nur die Finanzen der Tochter zu durchleuchten, sondern auch Einkommen und Vermögen des Ehemannes. Das zeigt jetzt ein aktuelles Urteil.

Was war geschehen?

Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz hatte sich an den Pflegekosten für eine pflegebedürftige Frau bis zu deren Tod beteiligt. Wie von der Tochter der alten Dame verlangte die Behörde dabei auch von deren Ehemann Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Der Grund: Die Verwaltung wollte prüfen, ob sich die Tochter an der für die Mutter geleisteten Sozialhilfe beteiligen muss. Dazu wollte die Behörde feststellen, ob die Tochter unterhaltspflichtig ist. Die Tochter hätte nämlich auch dann der Mutter Unterhalt zahlen müssen, wenn sie selbst kein über den eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen gehabt hätte. Das gilt aber nur, wenn ihr Einkommen nicht für den gemeinsamen Familienunterhalt gebraucht wird, weil der Ehemann Geld in die Familie mitbringt oder seiner Frau ein Taschengeld zahlt.

Der Mann klagte daraufhin gegen die Offenlegung seiner Finanzen. Seiner Ansicht nach verstößt das Auskunftsverlangen gegen das Gleichbehandlungsverbot und das Grundrecht auch Schutz von Ehe und Familie.

Das Urteil

Das Landessozialgericht Mainz gab aber der Kreisverwaltung recht (Aktenzeichen L 5 SO 78/15).

Nach Auffassung der Richter verstößt das Auskunftsverlangen nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, denn der nicht getrennt lebende Ehegatte sei nicht mit einem getrennt lebenden Ehegatten oder einem unverheirateten Lebenspartner, für die zivilrechtlich keine Unterhaltspflicht bestehe, vergleichbar.

Auch das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie sei durch die Unterhaltspflicht nicht verletzt.

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