Der Erfurter Weihnachtsmarkt musste kurz nach seiner Eröffnung wieder schließen. © picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Martin Schutt
  • Von Redaktion
  • 26.11.2021 um 16:25
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Angesichts der dramatischen Corona-Lage hat die noch amtierende Bundesregierung den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Corona-Wirtschaftshilfen für Unternehmen und Soloselbstständige bis März kommenden Jahres verlängert. Staatliche Unterstützung gibt es zudem auch für Weihnachtsmärkte, die vielerorts wegen der hohen Infektionszahlen geschlossen sind.

Die Corona-Pandemie hält Deutschland weiterhin fest im Würgegriff. Die Infektionszahlen haben neue Höchstwerte erreicht – eine große Gefahr nicht nur für die Gesundheit der Menschen, sondern auch für die Wirtschaft. Die noch amtierende Bundesregierung hält nun mit einer Verlängerung der Corona-Hilfen für das gesamte erste Quartal 2022 dagegen. Auch für Weihnachtsmarktbetreiber gibt es staatliche Unterstützung. Ein Überblick.

Kurzarbeitergeld wird fortgeführt

Die Bezugsdauer und auch der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit werden bis zum zum 31. März 2022 fortgeführt. Allerdings mit einer Änderung: Die Unternehmen bekommen nur noch 50 Prozent der Sozialbeiträge vom Staat erstattet. 100 Prozent gibt es nur noch, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen.

„Aktuell steigen die Infektionszahlen in Deutschland so stark wie nie zuvor in dieser Pandemie“, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Es sei daher nicht auszuschließen, dass „weitere verschärfte Maßnahmen ergriffen werden müssen, mit deutlichen Auswirkungen auf den lokalen Einzelhandel, das Gastgewerbe und den gesamten Dienstleistungsbereich.“ Mit der Kurzarbeiter-Verlängerung wolle man daher dazu beitragen, dass der Arbeitsmarkt gut durch den Winter komme.

Überbrückungshilfe IV kommt

Noch bis Ende des Jahres gilt die Überbrückungshilfe III Plus, die dann für den Zeitraum von Januar bis März 2022 von der Überbrückungshilfe IV abgelöst wird. An den Vergabekriterien und Auszahlungsbedingungen ändert sich nichts. Das heißt: Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu dem Referenzmonat aus 2019 antragsberechtigt. Bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent werden allerdings nur noch bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet, bislang waren es 100 Prozent.

Verlängert wird auch die die Neustarthilfe für Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona eingeschränkt ist. Sie können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Hilfen für Weihnachtsmärkte 

Auch den Betreibern von Weihnachtsmärkten, die wegen der Corona-Pandemie vielerorts abgesagt werden mussten, will der Staat finanziell unter die Arme greifen. „Bereits jetzt können Aussteller auf Weihnachtsmärkten die Überbrückungshilfe III Plus erhalten. Für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware“, so Peter Altmaier (CDU), der zuständige geschäftsführende Bundeswirtschaftsminister. „Gleichzeitig erleichtern wir im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV den Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller – künftig müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.“

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