Rechtsanwalt Jens Reichow. © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
  • Von Redaktion
  • 28.08.2020 um 16:56
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Die Kundin eines Versicherungsmaklers behauptet, die private Rentenversicherung, die er ihr vermittelt hatte, sei ungeeignet gewesen. Der Fall landet vor dem Oberlandesgericht Hamm. Wie er ausging, fasst Rechtsanwalt Jens Reichow in seinem Gastbeitrag zusammen.

Keine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers

Das OLG Hamm vermochte auch keine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers zu erkennen. Die Versicherte hatte zwar vorgetragen, dass der Versicherungsmakler seine Pflicht zur Vermittlung von geeignetem Versicherungsschutz verletzt habe, eine betriebliche Altersversorgung für die Versicherte vorteilhafter gewesen wäre. Allerdings vermochte die Versicherte nicht darzulegen, welcher konkrete andere Versicherungsvertrag ihr welche konkreten Vorteile gebracht hätte. Die pauschale Behauptung, eine Betriebsrente sei für die Versicherte besser gewesen, ließ das OLG Hamm nicht ausreichen. Hieran änderte auch das Fehlen einer Beratungsdokumentation nichts.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Hamm ist zu begrüßen. Sie zeigt, dass ein pauschaler Vortrag, ein vermitteltes Produkt sei ungeeignet, nicht ausreicht, um eine Haftung des Versicherungsmaklers zu begründen. Andererseits zeigt es aber eben auch, welche Gefahren sich für Versicherungsvermittler ergeben.

Gelingt dem Versicherten ein substantiierter Vortrag zu den Vorteilen eines Alternativproduktes und fehlt es an einer Beratungsdokumentation, wäre der Versicherungsvermittler in der Pflicht, eine ordnungsgemäße Aufklärung über diese Punkte nachzuweisen. Dies wird oftmals kaum möglich sein. Es empfiehlt sich aus Sicht des Versicherungsvermittlers, sehr wohl auf eine ausführliche Dokumentation zu achten.

Über den Autoren

Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft.

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