Die Außenfassade des Amtsgerichts Ingolstadt: Die Richter gaben dem Geschädigten in diesem Falle Recht. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 27.01.2017 um 16:41
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Es geschieht jeden Tag hundertfach in Deutschland: Nach einem Verkehrsunfall werden die beschädigten Autos zur Werkstatt abtransportiert. Für die Kosten haftet der Unfallverursacher – aber wie weit darf die Reise zu dessen Lasten eigentlich gehen? Unter Umständen sehr weit, hat kürzlich das Amtsgericht Ingolstadt geurteilt – nämlich bis zur Vertrauenswerkstatt des Geschädigten.

Was ist geschehen?

Nach einem Autounfall lässt der Geschädigte seinen Wagen abschleppen – und das nicht zur nächstgelegenen Werkstatt, sondern zur Werkstatt seines Vertrauens. Die liegt aber rund 100 Kilometer vom Unfallort entfernt. Seine Kfz-Versicherung und der Unfallverursacher weigern sich, die Kosten dafür zu tragen. Sie wollen nur den Weg bis zur naheliegenden Werkstatt zahlen.

Der Geschädigte wirft ein, dass er selbst nicht habe erkennen können, ob sich eine Reparatur bei seinem Auto überhaupt noch lohne. Seine Vertrauenswerkstatt allein könne das beurteilen. Außerdem habe ihn der Abschleppdienst bis nach Hause gefahren, so dass Kosten für Zug- oder Bustickets dem Unfallverursacher erspart geblieben seien.

Schlussendlich landet der Fall vor Gericht.

Das Urteil

Die Richter des Amtsgerichts Ingolstadt stellen sich auf die Seite des Geschädigten (Aktenzeichen 10 C 2291/15). Der Transport bis zur Vertrauenswerkstatt sei rechtens gewesen – und der Verursacher habe zu zahlen.

Denn es gilt: Der Unfallverursacher muss für alle Schäden aufkommen. Dazu zählen nicht nur Schäden am Auto, sondern auch die Kosten für den Abschleppdienst. Trotzdem hat der Geschädigte die Pflicht, diese Kosten möglichst gering zu halten.

Das habe er in diesem Fall getan, so die Richter, denn der Abschleppdienst habe ihn bis nach Hause gefahren. Und auch der Argumentation des Geschädigten stimmten die Richter zu: Die Einschätzung, ob eine Reparatur lohne, sei Sache der Vertrauenswerkstatt.

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