Ein Paar beim Abendspaziergang: Eheverträge mögen emotional ein Bremsklotz sein, können aber auch einen unternehmensschützenden Beitrag zum Wechsel des Güterstandes oder zum Verhalten von Ehegatten beim Verkauf des Unternehmens leisten, weiß Unternehmensberater Peter Schmidt.. © dpa/picture alliance
  • Von Peter Schmidt
  • 16.07.2018 um 10:48
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Firmen- und Bestandsverkäufe haben nicht nur bei Maklern viele Tücken. Eine ganz spezielle Sache ist die Verfügungsbeschränkung. Denn kein Verkauf geht ohne Zustimmung des Ehegatten, weiß Unternehmensberater Peter Schmidt. Was es zu beachten gilt, lesen Sie hier.

Wie weit die rechtlichen Möglichkeiten eines übergangenen Ehegatten gehen zeigt Paragraf 1368 BGB. Hier heißt es:

„Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.“

Was dann folgt, kann man sich ohne Fantasie leicht vorstellen. Ehegatte gegen Ehegatte und dazwischen der Käufer mit seinen ebenfalls berechtigten Ansprüchen.

Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft

Nur selten ist in der Branche der Versicherungsvermittler, so auch bei Maklern, die Gütertrennung als Schutz vor späteren Auseinandersetzungen der Ehepartner oder als Schutz vor Gläubigern anzutreffen – auch wenn Unternehmensberater die Gütertrennung als Schutz der Firma empfehlen.

Die auf Familienrecht spezialisierte Berliner Rechtsanwältin Anita Hillesheim erklärt die Vorteile der Gütertrennung für Unternehmer so:

„Die Gütertrennung besagt zunächst, dass jeder Partner das behält, was er/sie gekauft hat. Gemeinsam gekaufte Gegenstände müssen aber weiterhin einvernehmlich aufgeteilt werden, wenn es zu einer Trennung der Ehe kommen sollte. Es ist aber ein Irrtum zu glauben, dass die Gütertrennung einen Schutz gegenüber Gläubigern darstellt. Dem ist nicht so. Nur die Ansprüche gegen den Ehepartner können reduziert oder komplett ausgeschlossen werden.“

Wurde keine Gütertrennung vom Makler vereinbart, dann gilt die Zugewinngemeinschaft. Daraus resultiert wiederum die bereits geschilderte Notwendigkeit der Zustimmung des Ehegatten zum Verkauf des Makler-bestandes oder der Gesellschaftsanteile bei einer juristischen Firmenstruktur des Maklerunternehmens.

Deshalb wird auch für den zukünftigen Fall des Verkaufs der eigenen Firma ein Ehevertrag durch Rechtsanwälte empfohlen, der auch im Falle der Trennung der Ehegatten oder einer Scheidung hilfreich sein kann. Consulting & Coaching hat dazu eine spezielle Checkliste entwickelt, die Impulse zum Thema Ehevertrag und Scheidung gibt, bevor der Weg zum Rechtsanwalt eingeschlagen wird.

Im Mittelpunkt stehen dabei vor allem unternehmerische und organisatorische Aspekte. Durch die Mitarbeit der hier zitierten Rechtsanwältin für Familien-recht an dieser Checkliste sind auch juristische Hinweise aufgeführt, die wertvoll sein können.

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Peter Schmidt

Dr. Peter Schmidt ist seit 2013 Inhaber der Unternehmensberatung Consulting & Coaching in Berlin und als Experte für Strategie- und Prozessberatung für Versicherer, Maklerpools, Vertriebe und Makler tätig.

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