Rechtsanwalt Jens Reichow. © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
  • Von Redaktion
  • 03.02.2021 um 12:31
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:35 Min

Oft heißt es, für die Erfüllung einer Nachbearbeitungsverpflichtung des Versicherers sei es ausreichend, dass dieser eine Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter versendet. Welche Anforderungen sind aber an eine solche Stornogefahrmitteilung zu stellen? Das beantwortet Rechtsanwalt Jens Reichow in seinem Gastbeitrag.

Auch eine Stornogefahrmitteilung hat gewisse rechtliche Anforderungen zu erfüllen. Erforderlich ist dabei, dass die Stornogefahrmitteilung den Versicherungsvertreter in die Lage versetzt, Stornobekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen.

Allerdings gibt es auch Erleichterungen für den Versicherer. Bestreitet der Versicherungsvertreter beispielsweise den Erhalt von Stornogefahrmitteilungen, so muss der Versicherer lediglich nachweisen, dass er eine Stornogefahrmitteilung versendet hat. Den Zugang der Stornogefahrmitteilung beim Versicherungsvertreter hat der Versicherer hingegen nicht nachzuweisen (siehe hierzu auch den Blogbeitrag der Kanzlei Jöhnke & Reichow BGH: Versendung der Stornogefahrmitteilung).

Jedoch setzt eine Stornogefahrmitteilung unter anderem voraus, dass die vom Versicherer versendete Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter selbst gerichtet wurde. In einem mehrgliedrigen Vertriebssystem beispielsweise reicht also eine Mitteilung an eine Führungskraft damit nicht aus. Auch ein Agenturnachfolger ist grundsätzlich nicht der richtige Adressat einer Stornogefahrmitteilung des Versicherers.

Wird die Mitteilung jedoch an einen Agenturnachfolger des Versicherungsvertreters versendet und ergreift dieser auch tatsächlich konkrete Nachbearbeitungsmaßnahmen, so kann dies gegebenenfalls eine eigene Nachbearbeitung des Versicherers darstellen (siehe hierzu auch BGH: Stornobekämpfung durch Agenturnachfolger).

Mitteilung rechtzeitig versenden

Auch hat der Versicherer sicherzustellen, dass die Versendung der Stornogefahrmitteilung rechtzeitig erfolgt. Hintergrund ist, dass dem Versicherungsvertreter eben die Möglichkeit gegeben werden soll, Stornobekämpfungsmaßnahmen vorzunehmen, welche auch noch Aussicht auf Erfolg haben. Dies setzt eine unverzügliche Versendung der Stornogefahrmit-teilung nach Bekanntwerden der Stornogefahr voraus. Als unverzüglich wird dabei der Zeit-raum von maximal zwei Wochen gewertet (siehe hierzu auch Rechtzeitigkeit der Stornogefahrmitteilung).

Es gibt bei der Versendung von Stornogefahrmitteilungen also durchaus rechtliche Anforderungen zu beachten. Daher kann es bei Provisionsrückforderungen des Versicherers durchaus angebracht sein, etwaige Stornogefahrmitteilungen, auf die sich ein Versicherer beruft, rechtlich prüfen zu lassen, ob diese den rechtlichen Anforderungen genügen.

Über die verschiedenen Möglichkeiten der Nachbearbeitung und den Fällen, in denen eine Nachbearbeitung des Versicherers entbehrlich ist, hat die Kanzlei Jöhnke & Reichow auf ihrer Internetseite einen ausführlichen Blogbeitrag veröffentlicht. Diesen Beitrag finden Sie hier.

Über den Autoren

Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort