Ein Warnschild vor Wildwechsel steht an einer Straße unweit von Neuruppin im Nordwesten von Brandenburg: In der Regel ist bei einer Kfz-Versicherung nur der Zusammenstoß mit Haarwild versichert. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 10.10.2016 um 20:01
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Das Jahr 2016 neigt sich dem Ende zu, und schon ist die Kfz-Versicherung im Fokus der Verbraucherschützer und Vergleichsportale. „Bis zu 1.500 Euro sparen, Vollkaskoversicherung ist bei einem vier Jahre alten Fahrzeug nicht mehr notwendig, und eine Teilkasko kann sich der Verbraucher auch sparen.“ Mit diesen Aussagen sollen die Verbraucher zu einem Wechsel ihrer Kfz-Versicherung bewogen werden. Versicherungsmakler Hubert Gierhartz nervt das. Er schreibt in seinem Kommentar, wann sich Voll- und Teilkasko wirklich lohnen – und worauf es dabei zu achten gilt.

Dachlawinen

Ein Schaden, der gar nicht mal so selten vorkommt. Bei starken Schneefällen bleibt bei den meist gut gedämmten Dächern der Schnee liegen. Kommt die Sonne und löst die Dachlawine aus, kann das dazu führen, dass ein Fahrzeug einen Totalschaden erleidet. Der Besitzer eines dreistöckigen Hauses kann nicht auf Schadensersatz verklagt werden – hier gibt es eindeutige Rechtsprechungen. Denn: Wie soll er das Dach schneefrei halten, ohne sich selber zu gefährden? Ist das Risiko Dachlawinen nicht versichert, bleibt der Kfz-Halter auf seinen Schaden sitzen.

Was ist noch zu beachten?

Es darf kein Abzug neu für alt im Vertrag vereinbart sein. Das gilt für die Voll- und Teilkaskoversicherung. Wenn diese Klausel vereinbart ist, kürzt der Versicherer die Leistung nach Alter der geschädigten Teile. Ein Beispiel: Aufgrund eines Aufbruchs muss am Fahrzeug eine neue Tür eingebaut werden. Die alte ist acht Jahre alt. Die neue kostet 1.000 Euro, der Versicherer kürzt die Leistung um 600 Euro, weil die Tür bereits acht Jahre alt war.

Abschließend ist zu sagen, dass die Teilkaskoversicherung auch ohne eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden kann. Auch in der Teilkaskoversicherung kann eine Werkstattbindung gegen Prämiennachlass vereinbart werden. Sollte der Kfz-Halter sich an diese Vereinbarung nicht halten, drohen auch hier Sanktionen. Der auf den Weg in den Urlaub erlittene Glasbruchschaden muss in der vorgeschriebenen Werkstatt repariert werden. Hält sich der Kfz-Halter nicht daran, werden sehr schnell aus 150 Euro Selbstbeteiligung 400 Euro, weil 250 Euro Vertragsstrafe erhoben werden.

Über den Autoren

Hubert Gierhartz ist seit 1985 als Versicherungsmakler tätig. Er hat sich insbesondere auf die Beratung der Zielgruppe 60plus spezialisiert.

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