Fahnen vor der Zentrale des Versicherungskonzern Axa in Köln: Der Versicherer musste vor dem Landgericht Potsdam eine Niederlage einstecken. © dpa/picture alliance
  • Von
  • 28.09.2017 um 00:59
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 02:20 Min

Der Streit um mögliche unzulässige Beitragserhöhungen in der Privaten Krankenversicherung (PKV) seitens der Axa hat eine neue Wendung genommen. Das Landgericht Potsdam folgt dem Urteil des Amtsgerichts Potsdam und hat die Berufung des Krankenversicherers zurückgewiesen. Die Axa will nun vor den Bundesgerichtshof ziehen.

Worum geht es?

Ein Mann ist in den Tarife Vision 1-4500 (Krankheitskosten-Versicherung) und TV 442 (Krankentagegeld) bei der Axa krankenversichert. 2012 und 2013 erhöht der Versicherer die Beiträge in diesen Tarifen, nach Zustimmung eines inzwischen verstorbenen Treuhänders.

Der Mann hält die Beitragsanpassung für unzulässig, da der Treuhänder nicht unabhängig im Sinne des Paragrafen 203 Absatz 2 Satz 1 VVG gewesen sei. Denn er sei über einen Zeitraum von 15 Jahren und auch im maßgeblichen Zeitraum mit der Prüfung aller von der Axa vorgenommenen Prämienanpassungen befasst gewesen.

Das Amtsgericht Potsdam folgte dieser Auffassung (Aktenzeichen 29 C 122/16). Die Axa legte Berufung ein. Nun eben die Bestätigung des Urteils durch die nächsthöhere Instanz, das Landgericht wies die Berufung zurück (Aktenzeichen 6 S 80/16).

Welche Folgen könnte das Urteil für die Axa haben?

„Ein Versicherungsnehmer, der zum Beispiel seit 2008 bei der beklagten Axa Prämienerhöhungen erhalten hat, kann leicht auf eine Rückforderungssumme von 10.000 Euro und mehr kommen”, heißt es von Alexander Vorgerd, Versicherungsfachmann bei www.transparent-beraten.de, in einer Pressemitteilung der Kläger-Kanzlei Pilz Wesser & Partner.

„Zu dieser Summe können nun rund 260 Euro pro Monat hinzukommen, gerechnet ab der letzten Beitragserhöhung zum Januar 2017. Denn alle Beiträge, die seitdem zu viel gezahlt wurden, müssen ebenfalls erstattet werden – und zwar zuzüglich Zinsen”, so Vorgerd weiter. Allein für die Axa könne das einen finanziellen Schaden im „Millionen- oder gar Milliardenbereich“ haben.

Auswirkungen auf alle privat Krankenversicherten?

In der Pressemitteilung der Kanzlei heißt es weiter, dass das Urteil Auswirkungen auf fast alle gut 8 Millionen private Krankenversicherte in Deutschland haben könnte, da neben der AXA „vermutlich weitere Versicherungen die Beiträge unrechtmäßig angehoben“ haben.

Man habe schon über hundert Klagen gegen verschiedene private Krankenversicherer in Vorbereitung, so die Kanzlei. „Wir klagen in vielen Fällen für unsere Mandanten auf Rückzahlung der aufgrund der unrechtmäßigen Beitragserhöhungen gezahlten Beitragsdifferenzen seit dem Jahr 2008, einschließlich Zinsen”, so Klägeranwalt Knut Pilz.

Wie reagiert die Axa auf das Urteil?

Wir haben die Axa um eine Stellungnahme zu dem Urteil gebeten. Sie lautet:

„Das Landgericht Potsdam hat heute (27.09.2017) in zweiter Instanz eines Zivilprozesses die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Potsdam zurückgewiesen. Dieses hatte im Oktober 2016 die Auffassung vertreten, dass eine Beitragsanpassung der Axa Krankenversicherung in einem spezifischen Fall in zwei Tarifen rechtlich unwirksam ist, weil der zuständige mathematische Treuhänder nicht unabhängig gewesen sei.

Wichtig zu wissen: Das Landgericht Potsdam hat für den vorliegenden Fall Klärungsbedarf auf höherer Ebene erkannt. Es lässt daher gegen das Urteil Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu. Axa wird Revision beim BGH einlegen. Das heutige Urteil ist somit nicht rechtskräftig.

Die Axa Krankenversicherung hat keinen Fehler begangen und sich immer konsequent an die gesetzlichen Regelungen gehalten.

Darüber hinaus zum jetzigen Zeitpunkt bereits über den Ausgang des Verfahrens am BGH zu spekulieren, ist nicht unsere Art. Wir konzentrieren uns zuerst auf den nächsten Schritt und der heißt, durch die Entscheidung des BGH eine rechtliche Klärung der Fragen zu bekommen. Wir sind zuversichtlich, dass der BGH unsere rechtliche Auffassung teilt, auch, weil es bereits unabhängige Stellungnahmen, so der BaFin und Urteile anderer Gerichte gibt, die unsere rechtliche Auffassung bestätigen.“

autorAutor

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort