Eine Autofahrerin nutzt ihr Handy am Steuer: Auch gegen Unfälle wegen grober Fahrlässigkeit kann man sich absichern. © Getty Images
  • Von Juliana Demski
  • 02.02.2017 um 10:49
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 00:45 Min

Einmal kurz aufs Handy geschaut und schon ist es passiert – man fährt über eine rote Ampel und es rumst. Wer wegen solch eines grob fahrlässigen Verhaltens einen Unfall verursacht, riskiert seinen Versicherungsschutz. Es sei denn, man hat einen Tarif abgeschlossen, bei dem der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet.

In den meisten neuen Kfz-Versicherungsverträgen ist die sogenannte Verzichtsklausel bereits enthalten. Bei Altverträgen ist das oft anders, hier sollten Kfz-Versicherte ihren Vertrag prüfen und, wenn gewünscht, den Schutz nachbessern. Dann leistet der Versicherer auch, wenn der Kunde einen Unfall wegen grober Fahrlässigkeit verursacht.

In der Klausel heißt es genau: „Wir verzichten darauf, grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls einzuwenden.“ Somit erstattet der Versicherer in fast jedem Fall die gesamte Summe, berichtet das Vergleichsportal Top Tarif.

„Ausgenommen von der Klausel sind hingegen Schäden aufgrund von Alkohol- oder Drogeneinflusses. Diese schließen Kfz-Versicherer grundsätzlich aus“, stellt Arnd Schröder, Geschäftsführer des Vergleichsportals, allerdings klar.
Der Extraschutz ist kaum teurer, wie eine Top-Tarif-Auswertung zeigt: Die Differenz zwischen Tarifen mit und ohne die Verzichtsklausel liegt durchschnittlich bei rund 2 Prozent.

autorAutor
Juliana

Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort