Beinbruch: Krankentagegeld-Policen sollem im Krankheitsfall bei Selbständigen greifen. Damit es keine bösen Überraschungen gibt, sollten Sie vor dem Abschluss ihren Vertrag genau lesen. © Panthermedia
  • Von Redaktion
  • 21.04.2015 um 15:26
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Krankentagegeld-Policen sollen den Verdienstausfall von Freiberuflern und Selbstständigen im Krankheitsfall abfedern. Wer mit einem festen Tagessatz rechnet, kann jedoch schnell enttäuscht werden. Die Versicherer rechnen da anders.

„Versicherungsunternehmen legen im Leistungsfall das Nettoeinkommen des Vorjahres zugrunde und zahlen nicht automatisch den vereinbarten Tagessatz“, erklärt Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale NRW in einem Beitrag des Deutschlandfunks. Das gelte auch, wenn Versicherer, wie beispielsweise die Debeka, feste Tagessätze im Vertrag vereinbart hätten.

Was als Nettoeinkommen angesehen wird, könne zudem recht unterschiedlich sein. Für die einen sei es der Gewinn vor Steuern, andere wiederum würden auch Sonderausgaben abziehen. Entsprechend gering könnte dann das Krankentagegeld ausfallen.

Damit Versicherte wissen, was sie im Krankheitsfall erwarten können, rät die Verbraucherschützerin allen Selbständigen ihren Vertrag gut im Auge zu behalten. So sollten diese ihrem Versicherer melden, wenn sie in einem Jahr mehr verdient haben, als bei Vertragsabschluss angegeben. Entsprechend würde der Versicherer die Beiträge anheben.

Besonders wichtig sei es jedoch, dem Versicherer mitzuteilen, wenn das Einkommen geringer ausgefallen ist. Denn auch wenn der Kunde weiterhin die höheren Beiträge eingezahlt hat, erklärt Weidenbach weiter, so werde der Versicherer im Leistungsfall trotzdem nur so viel Krankentagegeld auszahlen, wie es die Berechnung auf Basis des letzten Nettoeinkommens hergebe.

Wann ist weitere Vorsicht bei Krankentagegeld-Verträgen geboten?

•    Bei häufigen Erkrankungen: Der Versicherer kann aus diesem Grund in den ersten drei Jahren den Vertrag kündigen.
•    Bei Schwangerschaft: Hier gibt es keine Leistungen. Die Debeka schließt sogar Schwangerschaftsabbrüche und Fehlgeburten vom Krankentagegeld aus.

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