Tafel zur Zeiterfassung in der Kokerei Hansa in Dortmund, die heute ein Industriedenkmal ist. Beschäftigte, die die ihren Betrieb verlassen ohne vorher aufzustempeln, riskieren den Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. © picture alliance / Winfried Rothermel | Winfried Rothermel
  • Von Lorenz Klein
  • 09.10.2020 um 11:59
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Die gesetzliche Unfallversicherung muss nicht zahlen, nachdem ein Beschäftigter plötzlich vor Schichtende und ohne auszustempeln die Firma verlassen hatte und anschließend unterwegs tödlich verunglückte. Das hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.

Was ist geschehen?

Ein Mann verlässt im Jahr 2014 noch vor Schichtende seine Firma in Sachsen, stempelt allerdings nicht aus. Kurz vor seinem Wohnort stößt er mit einem Lastwagen zusammen und verunglückt tödlich.  

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit sowie auf dem Rückweg nach Hause gesetzlich unfallversichert. Doch die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie weigert sich, Hinterbliebenenleistungen wie Witwen-, Waisenrente und Sterbegeld an die Witwe auszuzahlen, weil nicht mehr zu klären sei, ob der Mann wirklich nach Hause wollte.

Die junge Mutter klagt gegen die Entscheidung und bekommt in den vorherigen Instanzen zunächst Recht, verliert dann aber. Der Streit landet vor dem Bundessozialgericht in Kassel, das über die Revision der Frau entscheidet.

Das Urteil

In seinem Ur­teil vom 6. Oktober 2020 erklärt das Bun­des­so­zi­al­ge­richt, dass die Re­vi­si­on der Witwe des tödlich verunglückten Man­nes zu­rückgewiesen wird (Aktenzeichen: B 2 U 9/19 R). Der Ehemann habe keinen sogenannten versicherten Wegeunfall erlitten, da nicht mehr feststellbar sei, ob der Verstorbene am Unfalltag nach Hause oder an einen dritten Ort habe fahren wollen, wie der vorsitzende Richter erklärte.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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