Ein Angehöriger vor einem Grab: Wer die Bestattungskosten übernimmt, muss meist auch den Totenschein und die Untersuchung vom Arzt bezahlen. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 23.08.2016 um 12:47
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Bei einem Todesfall ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Arzt den Tod feststellen muss und alles in einem Totenschein festhält. Die Kosten, die hierbei entstehen, müssen die Angehörigen seit 2004 selber tragen. Nun fragten die Linken an, ob das nicht eigentlich Leistung der Krankenversicherung sein sollte. Die Bundesregierung zeigte sich in ihrer Antwort zurückweisend.

Wenn man einen geliebten Menschen verliert, denkt man natürlich nicht primär an die Kosten, die dadurch entstehen könnten. Diese kommen durch die Bestattung zwar auf einen zu, aber meist erst nach ein paar Tagen oder Wochen. Wer das denkt, denkt falsch.

Im Todesfall muss ein Arzt einen Totenschein ausstellen und die Person tatsächlich für tot erklären. Das ist gesetzlich festgehalten. Für diese Kosten müssen die Angehörigen aufkommen.

Besagte Kosten werden jeweils gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) errechnet.

Das GKV-Modernisierungsgesetz, das 2004 in Kraft getreten ist, sollte die gesetzlichen Krankenversicherung finanziell auf bessere Füße stellen. Eine Folge: Das bis dahin geleistete Sterbegeld wurde gestrichen. Seither muss meist derjenige für die Kosten des Totenscheins aufkommen, der sich auch um die Bestattung kümmert.

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Die Linken-Fraktion fragte nun an, ob diese Kosten nicht in den Leistungen der Krankenversicherung enthalten sein sollten. Die Bundesregierung antwortete darauf, dass die Regelungen des Bestattungswesens Aufgabe der
Bundesländer seien. Eine Wiedereinführung des Sterbegeldes sei nicht vorgesehen.

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