Junge Frau freut sich: Eine jährliche Steuererklärung kann zwar aufwändig sein, lohnt sich aber für die meisten Angestellten. © picture alliance / Zoonar | Robert Kneschke
  • Von Barbara Bocks
  • 08.08.2024 um 15:05
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lesedauer Lesedauer: ca. 09:20 Min

Die Steuererklärung ist zwar für viele ein lästiges Thema. Aber über die gesparten Steuern freuen sich dann doch viele Steuerpflichtige. Das Team des Lohnsteuerhilfevereins hat zehn detaillierte Tipps zusammengestellt.

9. Versicherungen: Keine Höchstgrenze bei beruflichen Policen
Alte Frau beim Malen in ihrem Atelier: In der Steuererklärung für das Jahr 2023 können ledige Angestellte bis zu 26.538 Euro an Kosten für die Altersvorsorge geltend machen. (Foto: picture alliance / Zoonar | Channel Partners)
Ältere Frau beim Malen in ihrem Atelier: In der Steuererklärung für das Jahr 2023 können ledige Angestellte bis zu 26.538 Euro an Kosten für die Altersvorsorge geltend machen. (Foto: picture alliance / Zoonar | Channel Partners)

Zu den Aufwendungen für die Altersvorsorge gehören Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke oder Alterskassen sowie die private Rentenversicherung. Diese Kosten können ledige Angestellte in voller Höhe bis zur Maximalgrenze von 26.528 Euro in der Steuererklärung 2023 geltend machen. Ehepaare können gemeinsam einen Betrag in Höhe von 53.056 Euro ansetzen.

Für das Steuerjahr 2024 gelten neue Beträge, nämlich 27.566 Euro für Ledige und 55.132 Euro für Ehepaare. Die Arbeitgeberbeiträge müssen Steuerpflichtige auf den Höchstbetrag anrechnen. Angestellte können Riesterverträge bis zu einer Höchstgrenze von 2.100 Euro ansetzen.

Als sonstige Vorsorgeaufwendungen können Angestellte ebenfalls ihre Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen ansetzen.

  • Die Grenze hierfür liegt bei 1.900 Euro für Steuerpflichtige, die steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten.
  • Für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen, liegt die Grenze bei 2.800 Euro.

Den Höchstbetrag erreichen manche Angestellte schon mit der Basiskranken- und der gesetzlichen Pflegeversicherung. Unbegrenzt als Werbungskosten werden berufliche Policen steuerlich anerkannt. Dazu zählen beispielsweise eine Berufshaftpflicht- oder Arbeitsrechtsschutzversicherung.

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Barbara Bocks

Barbara Bocks ist seit 2011 als Journalistin im Wirtschafts- und Finanzbereich unterwegs. Seit Juli 2024 ist sie als Redakteurin bei der Pfefferminzia Medien GmbH angestellt.

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