- Von Barbara Bocks
- 08.08.2024 um 15:05
7. Kinderbetreuungskosten: Bis zu 4.000 Euro im Jahr möglich
Kinderbetreuungskosten können Steuerpflichtige bis zum 14. Lebensjahr eines Kindes als Sonderausgaben teilweise von der Steuer absetzen. Das Finanzamt akzeptiert unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei Drittel der Kosten von maximal 6.000 Euro pro Kind und Jahr, also bis zu 4.000 Euro.
Dazu zählen Ausgaben für Kindergarten, Kindertagesstätte, Hort und Krippe sowie eine Babysitterin oder einen Babysitter, ein Au-Pair, eine Nanny beziehungsweise ein Kindermädchen. Angestellte müssen eine Rechnung besitzen und diese unbar bezahlt haben, also beispielsweise per Banküberweisung.
Ausgaben für Essensgeld werden nicht anerkannt, ebenso wenig Kosten für Unterricht oder Freizeitbetätigungen.
Ist ein Kind wegen einer Behinderung nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, können Angestellte die Kosten für die Kinderbetreuung auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend machen. Die Behinderung muss aber vor Ende des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
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