Junge Damen an antiquiertem Telefon, um 1920: Kunden einfach nach einer Bestandsübertragung anrufen, dürfen Makler nicht. Sie brauchen vorher eine Einwilligung des Kunden. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 30.09.2015 um 18:39
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Beim Kauf oder Verkauf von Maklerfirmen und Kundenbeständen steht meist der Preis im Mittelpunkt. Die Klärung von Fragen der weiteren Kundenbetreuung wird oft auf die Zeit nach dem Verkauf verschoben. Dabei lauert hier die Falle des verpflichtenden Schutzes der Kundendaten, erklärt Unternehmensberater Peter Schmidt. Wer das nicht beachtet, riskiert die Zahlung hoher Geldstrafen.

Bußgelder bei Verstößen gegen Datenschutz

Mancher Makler, der in der Vergangenheit Kundenbestände per Handschlag übernommen und an die Kunden lediglich einen Brief zur Mitteilung der Übernahme geschrieben hat, wird wohl denken „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Dem ist mit Ernsthaftigkeit zu entgegnen, dass die Konsequenz solchen Handelns nicht unwesentliche Geldbußen sein können.

In einer Pressemitteilung des bayrischen Datenschutzbeauftragten wurden die besonderen Gefahren beim Datenübergang bei einem Asset Deal und die Folgen für die handelnden Personen kürzlich herausgestellt. Thomas Kranig, Leiter des bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA) wird darin so zitiert:

„Bei Asset Deals werden personenbezogene Kundendaten bisweilen unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht veräußert. Um die Sensibilität der Unternehmen zu erhöhen, werden wir … auch in weiteren geeigneten Fällen dieser Art Verstöße mit Geldbußen ahnden.“

Was war passiert? Zwei Unternehmen aus Bayern gerieten wegen einer datenschutzrechtlich unzulässigen Übertragung von E-Mail-Adressen von Kunden eines Online-Shops im Zuge eines Asset Deals in den Fokus des BayLDA. Gegen die Beteiligten wurden Geldstrafen in fünfstelliger Höhe sowohl gegen das verkaufende als auch gegen das kaufende Unternehmen festgesetzt.

Die Datenschutzbehörde befasste sich in diesem Zusammenhang mit der Praxis mancher Insolvenzverwalter, die Kundendaten als letzte werthaltige Substanz des insolventen Unternehmens meistbietend zu veräußern.

Problematisch auch Bankdaten und Kaufverhalten

Bei den Datenschützern besteht noch ein gewisses Verständnis für die Übergabe von Namen und Postanschriften von Kunden. Kritisch wird es aber bei sensiblen Daten wie Kontoverbindungen, eMail-Adressen oder auch Daten zu den von Kunden gekauften Produkten. Zur Weitergabe dieser Daten wird hervorgehoben:

Die Weitergabe dieser Daten ist „nur zulässig, wenn die betreffenden Kunden in die Übermittlung solcher Daten eingewilligt haben oder zumindest – bereits im Vorfeld – auf die geplante Übermittlung hingewiesen, ihnen ein Widerspruchsrecht eingeräumt wurde und sie nicht widersprochen haben.“

Nicht unerwähnt sollen in diesem Zusammenhang die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sein. Wird ein Kunde, der der Weitergabe beispielsweise seiner Telefonnummer nicht zugestimmt hat, durch den Käufer des Bestandes angerufen und sei es nur, weil sich der neue Makler vorstellen will, dann ist das ein Verstoß gegen § 7 des UWG.

Im Gegensatz zu manch landläufiger Meinung genügt es eben nicht, den Kunden den Betreuerwechsel nur anzuzeigen. Ohne ausdrückliche Einwilligung zu einer entsprechenden Datenschutz- und Werbeeinwilligung können dessen eMail-Adresse oder Telefonnummern nicht genutzt werden.

„Verwendet der Erwerber die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse ohne Einwilligung für Werbezwecke, verstößt er daher sowohl gegen das UWG als auch gegen das Bundesdatenschutzgesetz“, machen die bayrischen Datenschützer unmissverständlich klar.

Fazit

Lassen Sie sich beim Kauf oder Verkauf eines Maklerunternehmens oder eines Bestandes von einem spezialisierten Experten beraten und begleiten. In dieser häufig einmaligen Situation im Berufsleben von Maklern ist Erfahrung und Kompetenz eines Dritten empfehlenswert.

Legen Sie besonders Aufmerksamkeit auf einen korrekten Übergang der Kundendaten. Vermeiden Sie als Käufer oder Verkäufer einen zu hemdsärmlichen Umgang mit den besonderen Assets einer Maklerfirma. Die unzulässige Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Ordnungswidrigkeiten dar, die je nach Sachverhalt mit Geldbußen bis zu 300.000 Euro geahndet werden kann.

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