Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. © Joe Miletzki
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  • 11.08.2017 um 14:09
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Für viele Berufsunfähigkeitsverträge ist die Erfüllung eines BU-Grads von mindestens 50 Prozent Pflicht, um Leistungen vom Versicherer zu erhalten. Bei der Prüfung, ob diese 50 Prozent erreicht sind, dürfen aber nicht nur Zeitanteile eine Rolle spielen, stellt der Bundesgerichtshof nun klar. Hier kommen die Details.

Was ist geschehen?

Eine angestellte Hauswirtschafterin einer Anwaltskanzlei hat eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen, die laut Versicherungsbedingungen eine Leistung erbringt, wenn eine mindestens 50-prozentige Berufsunfähigkeit (BU) vorliegt.

Zu den Aufgaben der Frau gehört es vor allem, die Kanzleiräume zu putzen, einzukaufen und das Mittagessen für 15 bis 30 Personen zu kochen.

Im März 2007 fällt die Frau eine Treppe herunter, ist längere Zeit krankgeschrieben. Auch danach plagen sie aber noch psychische Probleme und Rückenbeschwerden, sodass sie bei ihrem Versicherer Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt.

Sie könne wegen ihres Sturzes maximal drei Stunden am Tag leichte Helfertätigkeiten als Haushaltshilfe ausführen. Schwere Einkäufe schleppen und mehrere Stunden kochen komme indes nicht mehr infrage.

Der Versicherer aber sieht keine Berufsunfähigkeit gegeben. Der Fall landet vor Gericht.

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