Björn Thorben Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Björn Thorben M. Jöhnke
  • 18.04.2019 um 14:26
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Ein Schornsteinfeger verneint in den Gesundheitsfragen zu einer BU-Versicherung einen Arztbesuch, obwohl dieser stattgefunden hat. Der Versicherer kann aber trotzdem nicht wegen einer arglistigen Täuschung vom Vertrag zurücktreten. Warum, erklärt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die vorliegende Entscheidung zeigt wieder, dass der Versicherer die Beweislast für Arglist trägt. Hier ergeben sich regelmäßig Beweisschwierigkeiten für den Versicherer, da auf Arglist meist nur mittels Indizien geschlossen werden kann (vergleiche BGH vom 10. Mai 2017 – Aktenzeichen IV ZR 30/16).

Allein die Nichtangabe von Arztbesuchen begründet für sich alleine jedenfalls noch nicht die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers (vergleiche BGH vom 10. Mai 2017 – Aktenzeichen IV ZR 30/16). Dem Versicherten sollte aber bewusst sein, dass eine Anzeigepflichtverletzung unter Umständen durchaus auch zur Aufhebung des Versicherungsvertrages führen kann, wenn die Versicherung sich ihrerseits an die formellen Vorgaben des Paragrafen 19 Absatz 5 VVG hält. 

Für die Praxis ist festzustellen, dass es sinnvoll ist, jede Leistungseinstellung eines Berufsunfähigkeitsversicherers von einem Experten überprüfen zu lassen, gerade wenn dem Versicherten ein arglistiges Verhalten vorgeworfen wird. Wie man an dieser Entscheidung sieht, ist nicht jede Leistungseinstellung des Versicherers rechtlich haltbar und hält einer gerichtlichen Überprüfung stand (vergleiche BGH vom 10. Mai 2017 – Aktenzeichen IV ZR 30/16).

Übt der Versicherer Gestaltungsrechte aus, so muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob der Versicherer überhaupt dazu berechtigt gewesen ist. Für Leistungseinstellungen gibt es formelle sowie materielle Voraussetzungen (vergleiche OLG Saarbrücken vom 7. April 2017 – Aktenzeichen 5 U 32/14). Dieses muss der Versicherer einhalten und seine Entscheidungsbegründung transparent, nachvollziehbar und vollständig vorlegen (vergleiche OLG Hamm vom 27. September 2017 – Aktenzeichen 20 U 96/17).

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wird zu diesem Rechtsbereich auch auf den Vermittler-Seminaren 2019 referieren. Dabei sind die Rechtsanwälte der Kanzlei an den folgenden Standorten vor Ort vertreten: Düsseldorf (07.05.2019), Kassel (08.05.2019), Leipzig (09.05.2019), Nürnberg (21.05.2019), Stuttgart (22.05.2019), Frankfurt (23.05.2019). Informationen zur Agenda und die Anmeldemöglichkeit finden Sie unter: www.vermittler-seminar.de

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Björn Thorben M.

Björn Thorben M. Jöhnke

Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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