Stephan Michaelis ist Gründer und Geschäftsführer der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlein Michaelis Rechtsanwälte in Hamburg. © Michaelis Rechtsanwälte
  • Von Stephan Michaelis
  • 26.07.2017 um 10:40
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Der Makler und die Schadenregulierung, das ist rechtlich ein nicht unproblematisches Thema. Der Bundesgerichtshof sorgte hier jüngst mit einem Urteil zwar für etwas mehr Klarheit. Fragen bleiben aber dennoch bestehen. Rechtsanwalt Stephan Michaelis geht in diesem Beitrag auf drei Fragen ein, die Makler ihm zum Thema Leistungsregulierung in der Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt haben.

Kann der Makler seinem Kunden einen externen Dienstleister empfehlen, wofür der Kunde ein Honorar aufbringen muss? Kann er sich dadurch enthaften?

Hierzu ist der Versicherungsmakler selbstverständlich berechtigt. Es ist sogar sehr empfehlenswert, wenn in einer solchen rechtlich komplizierten Angelegenheit sofort ein Spezialist hinzugezogen wird. Dies können vollkommen unterschiedliche erfahrene externe Dienstleister sein.

Zum einen ist natürlich der Versicherungsberater für eine solche Unterstützung prädestiniert. Andererseits können auch spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte für Versicherungsrecht eine solche rechtliche Hilfe leisten. Diesen externen Dienstleistern ist es dann natürlich auch gestattet, eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden zu vereinbaren.

Honorarvereinbarungen sind möglich

Die Rechtsdienstleistung der BU-Leistungsregulierung erfolgt dann im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes und kann mit einer Honorarvereinbarung als vertragliche Hauptleistung vereinbart werden. Bei voraussichtlich komplizierten rechtlichen Beratungsleistungen ist es zwingend erforderlich, die zugrundeliegende (schwierige) Rechtsprechung aus den vergangenen Jahren bestens zu kennen.

Nur in vollumfänglicher Kenntnis der zugrundeliegenden Rechtslage können Beratungsfehler gegenüber dem Versicherungsnehmer rechtzeig erkannt oder vermieden werden. Gerade die Leistungsregulierung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine sehr komplizierte rechtliche Angelegenheit und benötigt viel Erfahrung und Fachkenntnis. Durch die Empfehlung und Überleitung des Mandates auf einen externen Dienstleister kann sich der Versicherungsmakler also sehr gut enthaften.

Enthaftung des Maklers ist möglich

Denn sobald ein externer Dienstleister eingeschaltet ist, hat dieser seine Beratungsleistungen für den Kunden als Hauptleistung zu erbringen und ist selbst haftungsverantwortlich für eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Leistungsregulierung aus der BU-Versicherung.

Natürlich könnte auch der Versicherungsmakler selbst eine eigene (kostenfreie) Beratungsleistung als Nebenleistung erbringen. Der Versicherungsmakler muss sich aber darüber im Klaren sein, dass jeder falsche rechtliche Rat unmittelbar zur eigenen Haftungsverantwortlichkeit führt.

Richter haben kein Verständnis für falschen Rechtsrat

Natürlich hat der Versicherungsmakler hierfür eine eigene Vermögenschadenhaftpflichtversicherung. Dennoch steht es fest, dass Richter kein Verständnis für falschen, also inhaltlich unrichtigen Rechtsrat haben, sodass eine solche Falschberatung dann unmittelbar zur eigenen Haftungsverantwortlichkeit des Versicherungsmaklers führt.

Dann würde der Versicherungsmakler in dem Umfang haften, wie ein wirksamer Versicherungsschutz bestehen könnte. Der Versicherungsmakler haftet dann also wie der Versicherer (Quasihaftung). Die Enthaftung des Versicherungsmaklers durch die Einschaltung externer Dienstleister ist also ein weiterer Mehrwert, neben der qualifizierten und fachkundigen Unterstützung des Versicherungsnehmers im Leistungsfall.

Bestimmt kann der Versicherungsmakler keine bessere Reputation erhalten, als eine gute Empfehlung seinem Kunden zu geben, der sich in einer komplizierten Situation befindet und die Versicherungsleistung schnell und dringend braucht.

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Stephan

Stephan Michaelis

Rechtsanwalt Stephan Michaelis verfügt über langjährige Erfahrungen im Vertriebs- und Versicherungsrecht. 1998 gründete er die Kanzlei Michaelis in Hamburg. Seine Fachgebiete sind Handels- und Vertriebs- sowie Versicherungsrecht.

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