Stephan Michaelis ist Gründer und Geschäftsführer der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlein Michaelis Rechtsanwälte in Hamburg. © Michaelis Rechtsanwälte
  • Von Stephan Michaelis
  • 26.07.2017 um 10:40
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Der Makler und die Schadenregulierung, das ist rechtlich ein nicht unproblematisches Thema. Der Bundesgerichtshof sorgte hier jüngst mit einem Urteil zwar für etwas mehr Klarheit. Fragen bleiben aber dennoch bestehen. Rechtsanwalt Stephan Michaelis geht in diesem Beitrag auf drei Fragen ein, die Makler ihm zum Thema Leistungsregulierung in der Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt haben.

An uns wurden drei interessante Fragestellungen herangetragen, die für jeden Versicherungsmakler von grundsätzlicher Bedeutung sein können. Etwas Klarheit brachte hierzu bereits das Urteil des Bundesgerichtshofs zur „Schadenregulierung durch Versicherungsmakler“. Allerdings besagt dieses Urteil nur, dass der Versicherungsmakler im Interesse seines Kunden, dem Versicherungsnehmer, berechtigt ist, diesen gegenüber dem Versicherer im Versicherungsfall zu unterstützen und auch dementsprechend rechtlich beraten zu dürfen.

Anlässlich dieser Grundsatzentscheidung vom 14. Januar 2016 (Aktenzeichen I ZR 107/14) wurde zwar grundsätzlich die Befugnis zur Leistungsregulierung für den Versicherungsmakler festgestellt, nicht aber wie genau und mit welchen „juristischen Feinheiten“ der Versicherungsmakler beraten darf und muss. Dementsprechend wurden folgende Fragestellungen aufgeworfen.

Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsmakler im Rahmen der Beantragung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber seinem per Maklervertrag verbundenen Bestandskunden?

Aus der oben genannten Entscheidung ergibt sich, dass der Versicherungsmakler seinen Kunden im Leistungsfall unterstützen darf. Dies stellt auch grundsätzlich keine Interessenkollision dar. Zudem hat aber der Versicherungsmakler natürlich auch (immer) die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu beachten.

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Wichtig ist zunächst, dass es sich um den eigenen Bestandskunden des Versicherungsmaklers handelt. Dann ist er befugt, die rechtliche Beratung auch als Nebenleistung zu seinen Betreuungspflichten zu erbringen. Dies ergibt sich aus Paragraf 5 Rechtsdienstleistungsgesetz.

Unterstützung darf nicht zur Hauptleistung mutieren

Wichtig ist aber dabei, dass es sich um eine Nebenleistung handelt, dass also die Hauptleistung aus der Vermittlung und Betreuung des Versicherungsvertrags besteht. Die Nebenleistung der Unterstützung darf dann auch nicht zu einer „Hauptleistung“ mutieren.

Insoweit wird es wohl nicht möglich sein, dass der Versicherungsmakler selbst eine gesonderte Honorarvereinbarung anfertigt und auf dieser Basis eine eigenständige entgeltliche rechtliche Unterstützung anbietet. Denn mit einer solchen (synallagmatischen) Vereinbarung entsteht die gesonderte Hauptleistungspflicht der (rechtlichen) Unterstützung im Versicherungsfall, welches zwangsläufig eine rechtliche Beratung beinhaltet.

Probleme mit der eigenen VSH drohen

Aufgrund der Vergütungsvereinbarung wird die Rechtsberatung im Leistungsfall zu einer vertraglichen Hauptleistungsverpflichtung und ist mithin nicht mehr gestattet. Dieses dürfte nicht im Einklang mit Paragraf 5 Rechtsdienstleistungsgesetz stehen und dürfte auch Probleme mit der eigenen Vermögenschadenhaftpflichtversicherung aufwerfen können.

Dem Versicherungsmakler muss also dringend abgeraten werden, dass er eine gesonderte finanzielle Honorarvereinbarung mit seinem Kunden trifft, die honorarpflichtige Leistungsregulierung für diesen zu übernehmen oder zu begleiten. Hierzu bräuchte er eine Befugnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, die über die Erbringung einer Nebenleistung hinausgeht. Nur gegenüber dem Gewerbekunden sind solche Honorarvereinbarungen statthaft, also nur bei einer betrieblichen BU, nicht, wenn – wie zumeist üblich – nur eine normale BU für einen Verbraucher besteht.

Bei diesen Tätigkeiten besteht keine Gefahr

Ansonsten spricht natürlich nichts dagegen, dass der Versicherungsmakler beim Ausfüllen des Leistungsantrages behilflich ist, auf die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten hinweist, den Versicherer an eine zügige und schnelle Abwicklung erinnert, um so die Erbringung der Versicherungsleistung im Interesse des Versicherungsnehmers zu fördern.

Als Sachwalter des Versicherungsnehmers ist es seine Aufgabe und Verpflichtung, den Versicherungsnehmer auch im Schadenfall zu unterstützen und bei der Beantragung der Versicherungsleistung vollumfänglich behilflich zu sein.

Sicherlich ist es möglich, dass der Versicherungsmakler seine zusätzlichen Aufwendungen im Rahmen eines Aufwendungsersatzes geltend machen kann. Üblich ist in der Branche vielmehr die Regelung, dass der Versicherungsmakler seinen Kunden unentgeltlich mit der Erbringung dieser Nebenleistung unterstützt. Dieses ist natürlich zulässig.

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Stephan Michaelis

Rechtsanwalt Stephan Michaelis verfügt über langjährige Erfahrungen im Vertriebs- und Versicherungsrecht. 1998 gründete er die Kanzlei Michaelis in Hamburg. Seine Fachgebiete sind Handels- und Vertriebs- sowie Versicherungsrecht.

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