Reinhard Günther ist Mitglied der Interessengemeinschaft IG GMG-Geschädigte. © privat
  • Von Reinhard Günther
  • 02.07.2019 um 11:05
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Das 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Gesundheitswesens (GMG) bringt Rentner mit einer über den Arbeitgeber abgeschlossenen Kapitallebensversicherung um einen nicht unerheblichen Teil ihrer Ersparnisse, sagt Reinhard Günther, Mitglied der Interessengemeinschaft GMG-Geschädigte. In seinem Kommentar erklärt er, wie es zu diesem „staatlich organisierten Betrug“ kam und was die Politik nun tun sollte.

Seit 15 Jahren wird also rechtswidrig behauptet, die vom Arbeitnehmer zu 100 Prozent eigenfinanzierte Direktversicherung (DV) sei während des Erwerbslebens eine „betriebliche Altersvorsorge“ (bAV) und im Rentenalter dann eine „betriebliche Altersversorgung“. Das ist aber von keinem Gesetz gedeckt. Es ist und bleibt eine perfide Falschbehauptung, eine eigennützige Willkürbehauptung der Politik und der Krankenkassen zum Schaden von Millionen vorsorgenden Arbeitnehmern in Milliardenhöhe.

Da in der Praxis die Initialzündung für die rechtswidrige Verbeitragung bei der Auszahlung der Direktversicherung beginnt, muss allen Lebensversicherern unverzüglich eben diese Behauptung untersagt werden, dass die auszuzahlende und vom Arbeitnehmer zu 100 Prozent aus eigenem Gehalt finanzierte Direktversicherung ein Versorgungsbezug sei. Diese vom Arbeitnehmer finanzierte Direktversicherung ist und bleibt nichts weiter als eine Form einer privat finanzierten Kapitalanlage.

Weil sich gesetzlich hinsichtlich der Nichtverbeitragung einer Direktversicherung ab 2004 gegenüber vor 2004 gar nichts geändert hat, muss doch an die Lebensversicherer einmal die Frage erlaubt sein, warum denn nicht schon vor 2004 diese Behauptung eines angeblich zu verbeitragenden „Versorgungsbezuges“ einer auszuzahlenden Direktversicherung erfolgt ist.

Eigenartig, nicht wahr?

Der Gesetzestext des Paragrafen 229 SGB V (nF) erlaubt folglich niemals die Verbeitragung einer Direktversicherung als Kapitalanlage mit nur einmaliger Kapitalauszahlung. Für echte Betriebsrenten – vollkommen andere Baustelle – wurde im Gegensatz dazu die Verdoppelung des Beitragssatzes um den Arbeitgeber-Anteil zum vollen Beitragssatz ab 2004 – bis 2003 galt nur der halbe Beitragssatz – gemäß Paragraf 248 SGB V parlamentarisch vollkommen rechtmäßig beschlossen. Das mag für die Rentner, die zusätzlich eine echte Betriebsente beziehen, ärgerlich sein, ist aber gemäß Parlamentsbeschluss rechtlich einwandfrei.

Weil jedoch seitens der Politik von dem Milliardenskandal der Verbeitragung der Direktversicherungen abgelenkt werden soll, wird zur Täuschung der Öffentlichkeit seit Jahren nur noch von der eventuellen Rücknahme des halben Beitragssatzes gemäß Paragraf 248 SGB V für echte Betriebsrenten geredet.

Falschbehauptung muss unterlassen werden

Und um diesen Milliardenbetrug nun unverzüglich ein für alle Mal zu beenden, müsste seitens der Politik schnellstmöglich eine aufsichtsrechtliche Anweisung an die Lebensversicherer dergestalt erfolgen, dass diese unverzüglich zur Unterlassung dieser bewussten Falschbehauptung aufgefordert werden mit der notwendigen Folge der Rückerstattung des zwangsenteigneten privaten Kapitalvermögens durch die Krankenkassen.

Daher die Forderung an alle politischen Parteien: Schreiten Sie als dem Recht verpflichtete Politiker endlich zur Tat, unterbinden Sie die rechtswidrige Verbeitragung durch die Krankenkassen und stellen sie diesbezüglich unverzüglich wieder Rechtsstaatlichkeit her!

Da es bis heute (bewusst?) keine präzise Definition für eine echte Betriebsrente gibt, hier nachfolgend eine mehr als überfällige Begriffsbestimmung:

Eine Betriebsrente ist dadurch bestimmt, dass diese zu 100 Prozent ausschließlich aus dem Betriebsvermögen des Arbeitgebers (AG) finanziert wird und dieser dazu gegenüber dem Arbeitnehmer (AN) gleichzeitig die unverfallbare Versorgungszusage abgibt.

Über den Autoren 

Reinhard Günther ist Mitglied der Interessengemeinschaft IG GMG-Geschädigte. Zur Homepage der IG geht es hier www.ig-gmg-geschaedigte.de/Startseite/

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Reinhard Günther

Reinhard Günther ist Mitglied der Interessengemeinschaft IG GMG-Geschädigte.

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Thomas Hölzel
Vor 4 Jahren

BSG 26.03.1996 – 12 RK 21/95
Denn eine Versicherung, bei der das typische Todesfallrisiko (vorzeitige Auszahlung des Kapitals bei Tod des Bezugsberechtigten) und bereits bei Vertragsabschluß das Rentenwagnis (Leistung auf die ungewisse Lebensdauer als Rentner) ausgeschlossen sind, ist keine Direktversicherung iS des § 40b EStG (BFH, BStBl II 1991, 189 = BB 1991, 963).
PS: Befinde mich gerade in einen Rechtsstreit vor dem SG Reutlingen wegen einer BUZ – bin pflichtversichert als Arbeitnehmer !
Bereits gezahlte KK-Beiträge über 20 TEUR !!!

Thomas Hölzel
Vor 4 Jahren

GKV ignoriert Urteile des BFH und BSG (wobei es das BSG selbst gar nicht merkt!!!) unfassbar ….
BFH-Urteil vom 9.11.1990 (VI R 164/86) BStBl. 1991 II S. 189
Eine Versicherung, bei der das typische Todesfallwagnis und – bereits bei Vertragsabschluß – das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind, ist keine Direktversicherung.

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Thomas Hölzel
Vor 4 Jahren

BSG 26.03.1996 – 12 RK 21/95
Denn eine Versicherung, bei der das typische Todesfallrisiko (vorzeitige Auszahlung des Kapitals bei Tod des Bezugsberechtigten) und bereits bei Vertragsabschluß das Rentenwagnis (Leistung auf die ungewisse Lebensdauer als Rentner) ausgeschlossen sind, ist keine Direktversicherung iS des § 40b EStG (BFH, BStBl II 1991, 189 = BB 1991, 963).
PS: Befinde mich gerade in einen Rechtsstreit vor dem SG Reutlingen wegen einer BUZ – bin pflichtversichert als Arbeitnehmer !
Bereits gezahlte KK-Beiträge über 20 TEUR !!!

Thomas Hölzel
Vor 4 Jahren

GKV ignoriert Urteile des BFH und BSG (wobei es das BSG selbst gar nicht merkt!!!) unfassbar ….
BFH-Urteil vom 9.11.1990 (VI R 164/86) BStBl. 1991 II S. 189
Eine Versicherung, bei der das typische Todesfallwagnis und – bereits bei Vertragsabschluß – das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind, ist keine Direktversicherung.

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