Markus Mingers ist Partner der Kanzlei Minger & Kreuzer Rechstanwälte in München © Minger & Kreuzer
  • Von Redaktion
  • 10.02.2020 um 09:08
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Deutschland und Europa sind fest in der Hand des Sturmtiefs Sabine. Muss ich meine Kinder angesichts des schlechten Wetters zur Schule oder Kita schicken? Habe ich als Arbeitnehmer dann frei? Und welche Versicherung greift bei Sturmschäden? Diese Fragen beantwortet Rechtsanwalt Markus Mingers in seinem Gastbeitrag.

Am Sonntagnachmittag erreichte das Orkantief Sabine die deutsche Küste, am Montag wird sich der Sturm über ganz Deutschland legen. In großen Teilen der Republik wurden öffentliche Einrichtungen geschlossen. Aber auch Arbeitnehmer machen sich Gedanken um die Auswirkungen der Sturmfront. Worauf Sie in den kommenden Tagen achten sollten, habe ich hier zusammengefasst.

Wie sind die Kleinsten von der Unwettersituation betroffen?

Bei extremen Witterungsverhältnissen können Eltern selbst entscheiden. Dabei liegt es im Ermessen der Erziehungsberechtigten, ob der Weg zur Schule oder Kita zumutbar ist oder ob ein erhöhtes Risiko für die Kinder vorliegt.

Sollten Eltern sich dazu entscheiden, ihre Kinder aufgrund der Wetterlage zuhause zu lassen, muss die betroffene Schule oder Kindertagesstätte über die Abwesenheit des Kindes informiert werden. In einigen Regionen Deutschlands haben bereits die Einrichtungen selbst das Ausfallen des Betriebs kommuniziert. Sollten Sie nicht darüber informiert sein, kontaktieren Sie die entsprechende Schule oder Kindertagesstätte.

Worauf müssen Arbeitnehmer achten?

Arbeitnehmer mit Kindern, die am Montag nicht zur Schule oder in die Kindertagesstätte gehen, sind nicht automatisch vom Arbeitsbetrieb freigestellt. Arbeitnehmer tragen laut Gesetzgebung das sogenannte „Wegerisiko“. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer mit Kindern selbst in der Verantwortung stehen, eine Betreuung für ihre Kinder sicherzustellen. Sollte keine Betreuung sichergestellt werden können, liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob der Dienstnehmer für die betroffene Zeit arbeitsfrei bekommt.

Zudem sind Arbeitnehmer verpflichtet, die Anreisezeit zur Arbeitsstätte so einzuplanen, dass keine zeitlichen Verzögerungen entstehen und die Arbeit nach den Vorgaben des Dienstgebers angetreten werden kann. Achtung: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist keine Möglichkeit, der Arbeit fernzubleiben. In diesem Fall würde es sich um Missbrauch handeln. Dies stellt einen fristlosen Kündigungsgrund dar. Aufgrund der aktuellen Lage werden Arbeitgeber besonders darauf achten.

Welche Versicherung greift bei den Orkanschäden?

Bei Sturmschäden an der Eigenimmobilie haftet die Wohngebäudeversicherung. Sind Möbel oder Einrichtungsgegenstände durch das Unwetter in Mitleidenschaft gezogen worden, haftet die Hausratversicherung.

Bei Schäden an Fahrzeugen im Außen- und Innenbereich, etwa der Garage, kann die Kaskoversicherung geltend gemacht werden. Für Privatpersonen zudem relevant: Bei erwarteten Folgeschäden, die erst im Laufe der kommenden Tage nach dem Orkantief ersichtlich werden, greifen die bereits genannten Versicherungen für die jeweiligen Sachgebiete. Entscheidend ist, den Zeitpunkt und Ort des Schadens genau zu dokumentieren und diesen schnellstmöglich der Versicherung zu melden.

Über den Autoren

Markus Mingers ist Partner der Kanzlei Minger & Kreuzer Rechstanwälte in München. Schwerpunkt seiner Anwaltsarbeit ist die Vertretung im Bankrecht, Versicherungsrecht sowie im Arbeitsrecht, aber auch die Betreuung und Vertretung von Betroffenen im VW-Abgasskandal. Ferner beschäftigt sich Mingers mit der Sanierung von Unternehmen und ist dabei bundesweit gerichtlich und außergerichtlich tätig.

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