Eine Ärztin untersucht das Muttermal eines jungen Patienten auf Anzeichen für tödlichen Hautkrebs. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 22.04.2015 um 22:25
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Wenn Risikolebensversicherer ihren Kunden ein vertragswidriges Verhalten vorwerfen, müssen sie das auch beweisen können. Das urteilte nun der Bundesgerichtshof und bestätigte damit ein vorhergehendes Urteil des OLG Düsseldorf. Dieses verbraucherfreundliche Urteil wird das Verhältnis zwischen Versicherer und Kunde verändern, glaubt Anwalt Marc K. Veit.

Was war geschehen?

Die Witwe eines Versicherungsnehmers hatte auf Auszahlung der Risikolebensversicherung ihres Ehemannes geklagt. Kurz nach Vertragsabschluss im August 2000 wurde bei dem Ehemann Hautkrebs festgestellt, neun Jahre später war er tot.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Mann – übrigens selbst Versicherungskaufmann – habe vor Abschluss des Vertrags von seiner Krankheit gewusst.

Der Ehemann hatte seinen Antrag fünf Tage vor einem Arzttermin am 16. August 2000 abgeschickt. Eine ernsthafte Vor-Erkrankung hätte er vermuten können, da ihm bei diesem Arzttermin eine Gewebeprobe entnommen wurde, die sich später als tödlicher Hautkrebs herausstellte.

Das hätte er bei den Gesundheitsfragen angeben müssen, so der Versicherer. Das hätte die „Grundparameter dahingehend verändert, dass es nicht zu einem sofortigen Vertragsabschluss gekommen wäre.“

Die Ehefrau des Verstorbenen erklärte aber, dass ihr Mann bei diesem Arzttermin nur von einer unbedeutenden Hautveränderung ausgegangen sei. Er habe daher nichts von seiner Erkrankung gewusst, als er die Gesundheitsfragen der Versicherung beantwortete.
Nachdem ihm die Diagnose sechs Tage später mitgeteilt wurde, habe ihr Mann die Lebensversicherung bereits am übernächsten Tag schriftlich informiert. Die Versicherung bestreitet, jemals ein solches Schreiben erhalten zu haben.

Das Urteil

In erster Instanz gab das Landgericht (LG) Düsseldorf der Versicherung Recht: Der Verstorbene habe objektiv falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht. Dass er womöglich nichts von seiner Erkrankung wusste, spielte für das Landgericht keine entscheidende Rolle.
Die Richter des OLG Düsseldorf waren anderer Meinung. Wenn die Versicherung einem Kunden arglistiges Verhalten vorwirft, müsse sie das auch beweisen. Da sie das nicht konnte, bekam die Witwe Recht.

Dieser Argumentation folgte nun auch der Bundesgerichtshof. Der Lebensversicherer konnte nicht beweisen, dass er arglistig getäuscht worden war. Daher muss sie nun 200.000 Euro – also die ursprüngliche Summe von 153.000 Euro plus Zinsen seit 2009 – an die Witwe auszahlen.

Die Folgen

„Diese Entscheidung wird das Verhältnis von Lebensversicherungen und Kunden nachhaltig prägen”, sagt Klägeranwalt Marc K. Veit. „Diese verbraucherfreundliche Entscheidung stärkt die Rechte von Versicherungskunden und schränkt die Möglichkeiten der Versicherer deutlich ein, sich aus ihrer Leistungspflicht zu befreien.“

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