- Von Redaktion
- 13.03.2024 um 11:54
Während im vergangenen Jahr für die Einreichung der Steuer beim Finanzamt noch eine verlängerte Abgabefrist galt, müssen Steuerpflichtige in diesem Jahr wieder einen Monat früher dran sein: Die Frist fällt auf den 2. September 2024, bei Unterstützung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein darf man sich bis zum 2. Juni 2025 Zeit lassen.
Um von Rückerstattungen zu profitieren, müssen bei der Abgabe der Steuererklärung einige Punkte beachtet werden. Besonders bei privaten Vorsorgethemen wie dem Absetzen der Altersvorsorgebeiträge sollten Sparer aufmerksam sein, um kein Geld zu verschenken.
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Die Komplexität der Steuererklärung lässt sich außerdem mit einigen Tipps verringern. So kann man beispielsweise einen Teil der Arbeit vom Versicherungsunternehmen erledigen lassen: Seit einigen Jahren sind diese vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, automatisch Informationen zu Altersvorsorgebeiträgen ihrer Kundinnen und Kunden – zum Beispiel für Riester- oder Basisrenten – direkt an das zuständige Finanzamt zu melden. Als Versicherter muss man dafür lediglich der Übermittlung der Daten zustimmen und seine Steuernummer beim Unternehmen hinterlegen.
Auch die Digitalisierung macht vieles einfacher: Wer von der Möglichkeit einer komplett digitalen Steuererklärung Gebrauch macht, profitiert von einem deutlich einfacheren Vorgehen. Die Daten aus dem Vorjahr werden meist automatisch übernommen und das System weist auf eventuelle Eingabefehler hin.
Wo häufig Fehler gemacht werden
Viele Vorsorge-Sparer nutzen gerne das vereinfachte Bescheinigungsverfahren. Das ist zwar bequem, birgt jedoch einige Stolperfallen. Um eine entsprechende Förderung für die gezahlten Altersvorsorgebeiträge durch das Finanzamt zu erhalten, sollten der Steuererklärung bestimmte Anlagen beigefügt werden. Die Abgabe des Formblatts „AV“ (für Riester-Verträge) stellt sicher, dass für alle Verträge, deren Daten vom Vertragsanbieter elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, der Sonderausgabenabzug beantragt wird.
Ebenfalls abgegeben werden sollte die Anlage „Vorsorgeaufwand“, denn ein besonders beliebter Fehler unterläuft Steuerpflichtigen beim Eintragen der Basis-Rente und einer häufig damit kombinierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Fälschlicherweise gehen viele davon aus, dass der Jahresgesamtbeitrag in Zeile 45 bei „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ anzugeben ist. Dorthin gehören allerdings nur die Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung. Korrekterweise muss der Jahresgesamtbeitrag in Zeile 8 eingetragen werden.
Steuerliche Vorteile bei der Betriebsrente
Bei der Abgabe der Steuererklärung muss die Zahlung der Beiträge zur geförderten betrieblichen Altersvorsorge (bAV) nicht angeben werden – die Beiträge sind nämlich bereits in der Entgeltabrechnung des Arbeitgebers erfasst.
In der Direktversicherung sind Beiträge in Höhe von bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG DRV) steuerfrei (2024: 7.248 Euro p. a.). Sozialversicherungsfrei sind 4 Prozent der BBG DRV (2024: 3.624 Euro p. a.).
Wenn der Arbeitgeber die Unterstützungskasse oder Direktzusage als bAV-Durchführungswege anbietet, bleiben diese Beträge in voller Höhe von der Steuer befreit. Außerdem sind die Beiträge in vollem Umfang sozialabgabenfrei, falls sie vom Arbeitgeber getragen werden.
Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind zusätzlich zu denen einer Direktversicherung bis zu einer Höhe von 4 Prozent der BBG DRV sozialabgabenfrei.
Welche Versicherungsbeiträge sich auch noch absetzen lassen
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können im Umfang der Basisabsicherung in der Höhe unbegrenzt abgesetzt werden. Sie werden in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in den Zeilen 11 bis 42 eingetragen.
Sollten die absetzbaren Beiträge im Umfang der Basisabsicherung den Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro) unterschreiten, können zusätzliche Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel für die private Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung bis zu den Höchstbeträgen in den Zeilen 44 bis 48 geltend gemacht werden.
Für Verheiratete mit gemeinsamer Veranlagung werden die Höchstbeträge zu einem gemeinsamen Höchstbetrag addiert. Eltern, die Bar- oder Sachunterhalt leisten, können die Krankenversicherungsbeiträge ihrer steuerlich zu berücksichtigenden Kinder als Sonderausgaben ansetzen.
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