Eine unausgefüllte Steuererklärung: Vor allem Vorsorge-Sparer sollten beim Ausfüllen genau aufpassen. © Pixabay
  • Von Juliana Demski
  • 26.02.2019 um 10:54
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Einmal abgegeben, lässt sich an der Steuererklärung nicht mehr viel ändern. Vor allem beim Absetzen der Vorsorgebeiträge sollten Sparer daher besonders darauf achten, sich nicht unnötig Geld durch die Lappen gehen zu lassen. Die größten Fehlerquellen lesen Sie hier.

Erstmalig haben die Deutschen dieses Jahr bis zum 31. Juli Zeit, ihre Steuererklärung für 2018 abzugeben. Dabei müssen aber gerade Vorsorgesparer darauf achten, nicht versehentlich Fehler zu machen. Darauf weist der Finanzdienstleister MLP hin.

Um beispielsweise für Riester- und Basisrenten tatsächlich die staatliche Förderung zu erhalten, müssen sie die geleisteten Beiträge auch an der richtigen Stelle eintragen: Riester-Sparer können pro Jahr maximal 2.100 Euro in der Anlage „AV“ ansetzen. Stehen die Angaben in diesem Formblatt, dann rechnet das Finanzamt automatisch nach, ob sich Sparer mit der Riester-Zulage besserstellen oder mit dem Sonderausgabenabzug. 

Auch bei der Basis-Rente passieren häufig Fehler, die man vermeiden könnte – häufig ist im Vertrag nämlich auch eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung enthalten. Der Jahresgesamtbeitrag ist in Zeile 8 der Anlage „Versorgungsaufwand“ einzutragen. Viele Steuerpflichtige tragen diesen irrtümlich in Zeile 49 bei „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ ein. Hier gehören aber nur Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung hin.

Wer eine betriebliche Altersversorgung (bAV) hat, der muss diese nicht in der Steuererklärung ansetzen, Die Beiträge fließen nämlich direkt vom Brutto-Gehalt ab. Bei der Direktversicherung sind dabei Beiträge in Höhe von bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG DRV) von der Steuer befreit (2018: 6.240 Euro). Sozialversicherungsfrei sind 4 Prozent der BBG DRV (2018: 3.120 Euro).

Welche Versicherungen sich noch absetzen lassen:

Neben Altersvorsorgeverträgen können noch weitere Policen in der Steuererklärung angegeben werden. Ein Beispiel: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können Erwerbstätige für 2018 in Höhe der Basisabsicherung vollständig in der Steuererklärung ansetzen. Diese müssen in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in den Zeilen 12 bis 45 eingetragen werden.

Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro), so kann der gesamte Betrag angesetzt werden. Für Verheiratete gibt es sogar doppelt so viel Geld.  

Bleibt die Summe von Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen aber unterhalb des Maximalbetrags, können Steuerpflichtige bis zu ihrer Höchstgrenze zusätzliche Vorsorgeaufwendungen in den Zeilen 49 und 50 angeben. Dazu zählen zum Beispiel Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

„Auch den beruflichen Anteil an einem Beitrag zur Rechtsschutzversicherung können Arbeitnehmer steuerlich geltend machen. Viele Versicherer weisen diesen Anteil explizit in der Beitragsrechnung aus“, sagt Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen beim Finanzdienstleister MLP.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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