Jens Reichow ist Partner der auf Vermittlerrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Jens Reichow
  • 05.08.2019 um 17:22
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Ein Handelsvertreter teilt seinem Chef per E-Mail mit, dass er das aktive Tagesgeschäft aus Altersgründen einstellen möchte, seine Kunden aber weiter betreuen will. Der Geschäftsführer des Vertriebs betrachtet die Mail fälschlicherweise als einseitige Kündigung des Vertreters. Wie der Fall vor Gericht ausging und welche Lehren sich daraus ziehen lassen, erklärt Rechtsanwalt Jens Reichow in seinem Gastbeitrag.

Untätigkeit des Handelsvertreters bedeutet keine Kündigung 

Der Handelsvertretervertrag ist auch nicht konkludent durch die E-Mail in Verbindung mit der faktischen Beendigung der Tätigkeit für den Vertrieb beendet worden. Zwar kann grundsätzlich die Kündigung eines Handelsvertretervertrages formlos oder konkludent erfolgen. Vorliegend ist der E-Mail – wie dargelegt – jedoch weder eine Kündigungserklärung zu entnehmen noch darf laut OLG München aus der bloßen Untätigkeit des Handelsvertreters auf eine Kündigung des Handelsvertretervertrags geschlossen werden.

Da auch seitens des Vertriebs keine Kündigung des Vertragsverhältnisses erfolgte, urteilt das OLG München, dass das zwischen den Parteien begründete Handelsvertreterverhältnis mangels Kündigung unverändert fortbesteht.

Fazit 

Bei der Formulierung und Auslegung von Kündigungserklärungen kommt es oftmals auf den genauen Wortlaut der Formulierung an. Dies zeigt das Urteil des OLG München exemplarisch. Handelsvertreter sollten daher durchaus bereits frühzeitig anwaltliche Unterstützung in entsprechenden Fällen in Anspruch nehmen, um die eigenen Erklärungen konkret festzulegen und keinen Raum mehr für Auslegungsspielräume zu lassen.

Über den Autoren

Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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Jens Reichow

Jens Reichow ist Partner und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der auf Versicherungs- und Vertriebsrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut die Bereiche Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Vertriebs- und Vermittlerrecht.

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