Jürgen Evers von der Rechtsanwaltskanzlei Blanke Meier Evers. © Blanke Meier Evers
  • Von Redaktion
  • 01.12.2016 um 11:10
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Die Digitalisierung ist nicht mehr aufzuhalten. Auch Makler müssen sich dem anpassen. Bei aller Euphorie bei der Nutzung von Apps, Facebook, WhatsApp und Co. gilt aber auch: Aufpassen. Denn neue Kommunikationsmethoden ziehen auch rechtliche Anforderungen nach sich. Wir sprachen darüber mit Rechtsanwalt Jürgen Evers.

Wie sieht die rechtliche Lage bei Apps aus, die der Makler seinen Kunden anbietet?

Bei der Verwendung von Apps muss der Makler zunächst das Bundesdatenschutzgesetz beachten. Soll die Vermittlertätigkeit mittels der Verwendung von Apps betrieben werden, werden zwangsläufig persönliche Daten des Kunden genutzt. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Personen-, Vertragsstamm- und Bewegungsdaten des Maklerbetriebes, die jeweils einen Bezug zum Kunden als Betroffenen aufweisen unterliegen dem Schutz des BDSG.

Zusätzlich sind die Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) zu beachten. Apps unterfallen als Telemedium im Sinne des Paragrafen 1 TMG den Regelungen des Telemediengesetzes. Der Makler hat also die Informationspflichten im Geschäftsverkehr zu beachten und ein Impressum und eine Datenschutzerklärung vorzuhalten, die den Anforderungen des Paragrafen 5 beziehungsweise des Paragrafen 13 TMG entsprechen. Außerdem muss der Makler mit dem Kunden vereinbaren, wie er die vertragsbegleitende Beratung und Betreuung des Kunden digital über die App sicherstellt. Dies bedeutet, dass er den Maklervertrag anwendungsspezifisch anpassen sollte.

Was ist für die Website zu beachten, wenn der Makler seinen Kunden die Möglichkeit bietet, über die Webseite Versicherungen zu kaufen?

Auch für die Website gilt die Impressumspflicht nach Paragraf 5 TMG. Darüber hinaus sind zusätzliche Angaben zum Vermittlerstatus erforderlich, wenn die Website eine Abschlussmöglichkeit vorsieht. An diese Erstinformation stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Sie muss dem Nutzer aktiv entgegen gebracht werden. Überdies muss er die Möglichkeit haben, die Information auszudrucken oder zu speichern. Selbstverständlich hat der Makler den Nutzer über die Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Nutzerdaten in einer Datenschutzerklärung aufzuklären.

Die Unterrichtung muss auch hier jederzeit abrufbar sein, also ohne großen Suchaufwand ständig zur Nutzung bereitgehalten werden. Hier besteht vor allem die Gefahr, dass die Datenschutzerklärung des Maklers nicht vollständig ist, weil sie beispielsweise nicht die Zustimmung des Nutzers zum Einsatz von Cookies umfasst. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Unwirksamkeit einer Einwilligung zur Folge haben kann, dass gegen den Makler Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden können – Paragraf 18 TMG.

Oha.

Ja. Ferner muss der Makler Informationen zur Verfügung stellen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Makler ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Das schreibt Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2 TMG vor. Dies erfordert stets die Angabe einer E-Mail-Adresse. Hier besteht die „Stolperfalle“ in der Fehlannahme, das Bereithalten eines Kontaktformulars genüge diesen Anforderungen.

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