Norman Wirth ist Fachanwalt für Versicherungsrecht in Berlin © Wirth Rechtsanwälte
  • Von Redaktion
  • 03.03.2023 um 09:45
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 02:35 Min

Wenn ein Versicherungsmakler mit einem Maklerpool zusammenarbeitet, muss das keine Rentenversicherungspflicht zur Folge haben. Das hat das Sozialgericht Lüneburg entschieden. Wie das Urteil zustande kam und warum es ausdrücklich zu begrüßen sei, legt Fachanwalt Norman Wirth in seinem Gastbeitrag dar.

Mit rechtskräftigem Urteil (Aktenzeichen: S 4  BA 32/19) vom 2. November 2022 entschied das Sozialgericht Lüneburg, dass ein Versicherungsmakler nicht wegen seiner Zusammenarbeit mit einem Maklerpool rentenversicherungspflichtig ist.

Das Urteil ging zugunsten eines von Wirth Rechtsanwälte vertretenen Versicherungsmaklers aus, der über eine schriftliche Vereinbarung mit dem Maklerpool Fonds Finanz Maklerservice GmbH zusammenarbeitete.

Was war geschehen?

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte per Bescheid eine Rentenversicherungspflicht des Maklers festgestellt, da er im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte sowie auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sei. Vorliegend bestünde eine Anbindung an einen Maklerpool, womit die geschäftlichen Verbindungen des Maklerpools zu den einzelnen Gesellschaften, die Vertriebsunterstützung durch den Maklerpool, dessen Marktmacht und die ihm dadurch zukommenden Wettbewerbsvorteile genutzt würden, so die DRV. Es sei fraglich, ob ohne diese Anbindung der Makler überhaupt Einkünfte in nennenswertem Umfang erzielen könne.

Das Urteil 

Das Sozialgericht Lüneburg überzeugte die Argumentation der DRV nicht, sondern vielmehr die Argumentation des von Wirth Rechtsanwälte vertretenen klagenden Maklers, welcher sich auf die Vertragsgestaltung mit Fonds Finanz und die faktische Gestaltung der Zusammenarbeit sowie das konkrete Verhältnis von Makler – Versicherer – Pool – Kunde bezog. 

Das Gericht stellte fest, dass der betroffene Makler nicht auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber, also den Pool, tätig ist. Insbesondere bestünde eine Bindung in dem Sinne, „dass er als Versicherungsvermittler nur oder weitgehend ausschließlich Produkte vertreiben kann, die ihm von der Fonds Finanz zur Verfügung gestellt werden, nicht, und zwar weder rechtlich noch faktisch“. Das Gericht bezog sich auf die klare Vertragsgestaltung, die eindeutig von Handelsvertreterverträgen, wie sie zum Beispiel von Strukturvertrieben oder Ausschließlichkeitsorganisationen verwandt wird, abweicht.

Es hob neben den Vorteilen einer Zusammenarbeit zwischen Makler und Pool – wie teilweise bessere Vermittlungsprovisionen, Übernahme der erforderlichen Korrespondenz und die Abrechnung der Vermittlungsprovision – hervor, dass dem Makler weder ein Organisations-, Vertriebs- oder Marketingkonzept vorgegeben sei. Tätigkeitsplicht oder Vertriebsvorgaben sowie auch Weisungs- oder Direktionsrecht des Pools bei der Vermittlungstätigkeit bestünden eindeutig nicht.

Ebenfalls für relevant erachtete das Gericht, dass der Vermittler frei ist, einen von ihm vermittelten Vertrag über den einen Pool, aber auch über einen anderen Maklerpool oder auch direkt bei der Produktgesellschaft einzureichen. Gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Maklers von dem Pool sprach für das Gericht weiterhin, dass der Kläger die Übertragung der vermittelten Kundenverträge auf seine Direktanbindungen oder einen anderen Maklerpool verlangen kann.

Das Gericht äußert eindeutig:

Allein die tatsächliche Inanspruchnahme des Maklerpools der Fonds Finanz in einem frei bestimmten Umfang macht diese weder zur (alleinigen) Auftraggeberin des Klägers noch begründet dies eine wirtschaftliche, zur Versicherungspflicht führende Abhängigkeit des Vermittlers.“

Fazit und Einordnung

Das Urteil ist ausdrücklich zu begrüßen. In Abgrenzung zu einem gegenteiligen und fachlich äußerst fragwürdigen Urteil des Bayerischen Landessozialgericht aus 2016 stellt das aktuelle Urteil richtigerweise klar, dass die einzelnen vom Makler aufgrund seiner Beratungs- und Vermittlungstätigkeit geworbenen Kunden und nicht der Maklerpool als seine Auftraggeber anzusehen sind. Maklerpools und auch Maklerverbünde sind vielmehr Dienstleister mit hohem Mehrwert für die Maklerinnen und Makler und Garant für deren Unabhängigkeit!

Über den Autor

Norman Wirth ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Gründer der bundesweit tätigen Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich eigenen Angaben zufolge insbesondere auf das Versicherungs-, Vertriebs- und Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz und Datenschutz spezialisiert.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort