Statue der Justitia: Im vorliegenden Fall wurden aus 800 D-Mark 115.000 Euro – und diese stehen der Erbin zu. © picture alliance / CHROMORANGE | Udo Herrmann
  • Von Juliana Demski
  • 29.07.2022 um 14:48
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Eine Wohnungsgesellschaft legt eine Mietkaution in Aktien an und muss später nicht den ursprünglichen, sondern den über die Jahre gestiegenen Wert zurückgeben. Das zeigt ein aktuelles Urteil. Im vorliegenden Fall wurden aus ursprünglich 800 D-Mark 115.000 Euro – was nebenbei bemerkt einer üblichen Aktienrendite entspricht.

Was ist geschehen?

Ein Ehepaar mietet im Jahr 1960 eine Wohnung und hinterlegt bei der zugehörigen Wohnungsgesellschaft eine Kaution in Höhe von 800 D-Mark. Heutzutage entspricht das etwas mehr als 400 Euro. Die Gesellschaft legt das Geld in eigene Aktien an.

Im Jahr 2005 setzen beide Parteien den Vertrag neu auf, die Summe der Mietkaution bleibt jedoch erhalten. Laut Vertrag muss die Gesellschaft irgendwann nach Beendigung des Mietverhältnisses eigentlich die Aktien herausgeben, in die sie die Mietkaution angelegt hat. Gleichzeitig enthält er aber eine weitere Klausel, die die Gesellschaft dazu berechtigen soll, anstelle der Aktien einfach nur den Nominalbetrag von 800 Mark auszuzahlen.

Von da an zahlt die Wohnungsgesellschaft regelmäßig Dividenden auf die Aktien aus, insgesamt rund 6.000 Euro bis 2017. Im Jahr 2018 endet der Mietvertrag schließlich, nachdem beide Mieter verstorben sind. Die Tochter der Eheleute fordert die Wohnungsgesellschaft daraufhin zur Herausgabe der Mietkaution in Form von Aktien auf.

Es stellt sich heraus, dass aus den ehemaligen 800 D-Mark mittlerweile durch Kursgewinne rund 115.000 Euro geworden sind. Doch die Gesellschaft weigert sich und überweist ihr nur rund 409 Euro: den heutigen Wert der 800 D-Mark. Dabei bezieht sie sich auf die Klausel mit dem Nominalbetrag. Die Erbin will das nicht auf sich sitzen lassen und zieht vor Gericht. 

Das Urteil

Die Richter des Amtsgerichts in Köln stellen sich auf die Seite der Klägerin (Aktenzeichen 203 C 199/21). Sie verkünden: Das im Mietvertrag enthaltene Wahlrecht ist unwirksam. Denn laut Paragraf 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen Mietern die Erträge aus der Mietsicherheit unabhängig von der gewählten Anlageform zu. In diesem Fall habe sich die Wohnungsgesellschaft für Aktien entschieden – und diese umfassten nicht nur ausgezahlte Dividenden, sondern auch eventuelle Kursgewinne.

Das im Mietvertrag von dieser Regel abweichende Schlupfloch rund um den Nominalbetrag ist laut Gericht unwirksam. Die Richter forderten die Gesellschaft zur Herausgabe der Aktien im Wert von 115.000 Euro auf. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Nebenbei bemerkt: Auch wenn die Zahl gigantisch klingt, entspricht der Gewinn durchaus den üblichen Renditen am Aktienmarkt. Denn die Kaution brachte in den 61 Jahren einen Gewinn von 29.484 Prozent. Aufs Jahr heruntergerechnet entspricht das einer Rendite von 9,78 Prozent. Nicht übel, aber für Aktienanlagen durchaus realistisch.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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