Ulrike Specht ist Rechts- und Fachanwältin für Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht der Anwaltskanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner in Regensburg. © Martin Winkel
  • Von Redaktion
  • 25.03.2019 um 09:49
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Viele wechselwillige Ausschließlichkeitsvertreter fragen sich, wie sie erworbenes Wissen weiterverwenden dürfen, wenn sie sich als Makler selbstständig machen wollen. Denn: Über Jahre hinweg aufgebaute Kundenbeziehungen sind ein wichtiges soziales Startkapital. Hier erfahren Sie, was rechtlich möglich ist – und was besser unterlassen werden sollte.

Generell zeigt sich die Rechtsexpertin skeptisch zu außerordentlichen Kündigungen: „Dafür müssen wirklich gravierende Gründe vorliegen. Sonst besteht die Gefahr, dass die Kündigung unwirksam ist und der inzwischen zum Makler gewordene Vertreter gegenüber dem Versicherer schadenersatzpflichtig wird.“ Prozesse zögen sich oft jahrelang hin – mit immensem Kostenrisiko, das Versicherer leichter schultern könnten als „Einmann-Makler“ in spe. Wichtig sei auch bei der ordentlichen Kündigung, dass diese wirksam sei, das heißt frist- und formgerecht. „Streit darüber bedeutet ebenfalls lange Unsicherheit, ob und wie lange die vertraglichen Pflichten wie das Wettbewerbsverbot weiterhin gelten“, so Specht weiter. Ausstiegswillige Vertreter sollten in Schriftform, das heißt per Brief mit Originalunterschrift, kündigen und sich einen Zugangsnachweis sichern. E-Mail und Fax reichten nicht aus, betonte die Anwältin.

Zudem gilt: Während der Kündigungsfrist darf der Versicherer keinen neuen Vertreter einsetzen, ist weiterhin zur Annahme der Anträge auf Versicherungsschutz verpflichtet und muss die entsprechenden Arbeitsmittel stellen. Für den Vertreter gilt die Pflicht zur Arbeitsleistung und das Wettbewerbsverbot bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.

Als Alternative kommt eine einvernehmliche Aufhebung des Vertretervertrags in Betracht. „Vertreter sollten solche meist von Versicherern vorgeschlagenen Verträge allerdings niemals vorschnell unterschreiben“, warnt Specht. Der häufigste Fallstrick und spätere Streitpunkt sei ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das die Aufnahme einer Maklertätigkeit im Anschluss unmöglich mache.

Freistellung zum Urlaub oder Vorbereitung nutzen

„Immer mehr Versicherer stellen den Vertreter nach Kündigung von der Arbeit frei, um ihn von seinen Kunden fernzuhalten, schon mal den Neuen heranzuführen und die Umdeckung zur Konkurrenz zu verhindern“, erklärte Specht. Ist die Freistellung vertraglich geregelt, gibt es häufig eine Karenzentschädigung. Für den Vertreter könne die bezahlte Freistellung dann eine Chance sein, schon einmal seine Maklertätigkeit vorzubereiten. Nach außen hin auftreten solle er allerdings nicht, denn das Wettbewerbsverbot gelte weiterhin. Bei Verstoß könne der Versicherer per einstweiliger Verfügung vorgehen und es drohten Strafen, fuhr Specht fort.

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