- Von Manila Klafack
- 04.02.2021 um 13:11
Wenn das eigene Kind krank ist, oder aktuell aufgrund von geschlossenen Kindertagesstätten und Schulen zuhause bleiben muss, erhalten die Eltern Kinderkrankengeld von in der Regel 90 Prozent des Nettogehalts. Diese Lohnersatzleistung gehört, ebenso wie das Elterngeld oder Kurzarbeitergeld, in die Steuererklärung. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe hin.
So vermeiden Versicherte beliebte Fehler in der Steuererklärung
Hier gibt es für Steuerzahler ab 2021 mehr Geld
Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die Zahl der Kinderkrankentage erhöht. Anstelle der 10 Tage pro Kind und Elternteil pro Jahr gibt es rückwirkend ab 5. Januar 20 Tage im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil. Alleinerziehende erhalten 40 Tage pro Kind. Arbeitnehmer, die ihr im selben Haushalt lebendes krankes Kind (bis zwölf Jahre) zuhause betreuen, können Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragen. Anspruchsberechtigt sind auch, so der Hinweis des Lohnsteuerhilfevereins, Eltern, die im Homeoffice arbeiten.
Kinderkrankengeld ist eine „Einkommensersatzleistung“
Wie sich das Kinderkrankengeld auf die Steuerpflicht auswirkt, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein so: Das Kinderkrankengeld wird am Ende des Jahres dem Einkommen hinzugerechnet. Eingetragen wird die Summe im Mantelbogen unter „Einkommensersatzleistungen“. Dadurch erhöhe die im Grunde steuerfreie Ersatzleistung den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert wird. Dieser sogenannte Progressionsvorbehalt, dem das Kinderkrankengeld unterliegt, könne dazu führen, dass doch mehr Steuern gezahlt werden müssen.
Die Krankenkasse übermittelt die Höhe der Ersatzleistung automatisch an das Finanzamt. Zudem erhalten Eltern von der Krankenkasse eine „Bescheinigung für das Finanzamt“ über die Höhe der Leistung des vergangenen Jahres.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren