Windräder statt Kohlekraft – die EU will schon bald klimaneutral sein. Dafür hat sie ein Gesetzespaket auf den Weg gebracht, das auch Vermittler betrifft. © Kwangmoop / Freepik.com
  • Von Karen Schmidt
  • 17.11.2022 um 12:36
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Bis zum Jahr 2050 will die Europäische Union klimaneutral sein. Kapital soll daher zunehmend in nachhaltige Anlagen strömen. Ein ganzes Gesetzespaket hat die EU dazu schon auf den Weg gebracht. Wichtige Definitionen fehlen aber noch.

Relevant für Vermittler sind die Pflichten, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 der Transparenzverordnung ergeben. Artikel 3 betrifft den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken. Hier müssen Vermittler offenlegen, wie sie diese im Rahmen ihrer Beratung berücksichtigen. Artikel 4 verlangt Informationen darüber, ob und wie negative Auswirkungen des Investments auf die Umwelt und die anderen Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden. In Artikel 5 geht es darum, wie die Vergütungspolitik des Vermittlers mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in Einklang zu bringen ist. Ob er also selbst zum Beispiel eine höhere Provision erhält, wenn er nachhaltige oder nicht nachhaltige Produkte vertreibt. Die Artikel 3 bis 5 erfordern Veröffentlichungen auf der Website des Vermittlers. Artikel 6 der Offenlegungsverordnung betrifft die vorvertraglichen Informationen, die dem Kunden zu übermitteln sind.

Die Delegierte Verordnung 2021/1257

Entscheidend für Vermittlerinnen und Vermittler ist die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257. Sie hat die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive) und die europäische Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – Mifid II) angepasst. Eine Leitlinie der europäischen Versicherungsaufsicht Eiopa soll bei der praktischen Umsetzung helfen.

Die Neuerung: Seit dem 2. August 2022 müssen Versicherungsvermittler beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von ihren Kunden erfragen und diese dann bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung eines Produktes berücksichtigen. Knifflig dabei ist, dass die dafür wichtige Taxonomie eben, wie schon erwähnt, noch nicht vollständig ist. Die Erforschung der Nachhaltigkeitspräferenzen gilt auch (noch) nicht für Finanzanlagenvermittler. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat aber bereits eine revidierende Aussage dazu gemacht – Finanzanlagenvermittler sollten sich also besser auch mit dem Thema befassen.

Der Gesetzgebungsprozess rund um das Thema Nachhaltigkeit ist also in vollem Gange. Noch nicht alle Kriterien stehen fest. Bis volle Transparenz herrscht, wird es also wohl noch eine ganze Weile dauern.

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Karen Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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