Makler und Kunde im Gespräch: Makler, die Verträge übernommen haben, sind nicht zwingend verpflichtet, ihre Kunden zu belehren. © Panthermedia
  • Von Juliana Demski
  • 23.06.2017 um 10:58
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Makler sind weder zu Jahresgesprächen mit ihren Kunden noch zu einer Risikoanalyse übernommener Verträge verpflichtet, wenn kein akuter Anlass besteht. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt. Hintergrund ist ein Fall, bei dem einem Versicherten Schmuck gestohlen wurde und dessen Makler die Versicherungssumme nicht an den aktuellen Wert angepasst hatte.

Was ist geschehen?

Seit 1996 hat ein Kunde eine Hausratpolice. Umzugsbedingt erweitert ein Makler den Vertrag im Jahr 2003. Später gibt er sein Geschäft auf und überträgt den Vertrag auf einen anderen Makler. Dieser kontaktiert den Kunden nicht persönlich.

2012 wird dem Versicherten Schmuck im Wert von rund 50.000 Euro entwendet, seine Versicherung erstattet ihm aber nur 20.000 Euro. Daraufhin verlangt er den Differenzbetrag von seinem Makler – er habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass die Versicherungssumme angepasst werden muss. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Die Richter des Oberlandesgerichts in Frankfurt geben dem Makler Recht und weisen die Klage ab. Ohne besonderen Anlass sei der Makler bei Übernahme bestehender Verträge nicht verpflichtet, Kunden zu belehren, dass der Versicherungsschutz auf 20 Prozent der Versicherungssumme für Wertsachen und zusätzlich auf 20.000 Euro für Schmuck begrenzt ist, der außerhalb eines Wertschutzschrankes aufbewahrt wird.

Falls der Kunde darüber nicht Bescheid wisse, sei die Pflichtverletzung dem Ursprungsmakler anzulasten. Dem beklagten Makler sei auch nicht vorzuwerfen, nach Vertragsübernahme weder eine Bestandsaufnahme des Versicherungsschutzes noch eine Bedürfnisprüfung vorgenommen zu haben.

Er müsse abgeschlossene Verträge zwar auf erforderliche Anpassungen hin beobachten, die vereinbarte Versicherungssumme auf Angemessenheit überprüfen und gegebenenfalls auf Änderungen des Versicherungsschutzes drängen. Das zeige aber nicht, wann genau die Pflicht bestehe, ungefragt das Versicherungsinteresse des Kunden und den tatsächlichen Versicherungsschutz zu prüfen, so die Richter.

Grundsätzlich sei zu unterscheiden: Ergeben sich Veränderungen durch Kundenhand, etwa durch Neuanschaffungen, Werterhöhungen oder neue Gefahrenpotentiale, könne der Makler nur auf Kundeninitiative tätig werden. Bei außerhalb der Sphäre des Kunden liegenden Veränderungen – beispielsweise durch Änderung der Recht- und Geschäftslage – müsse der Makler ungefragt aufklären.

Mehr Infos zum Fall und ein Fazit aus Sicht von Rechtsanwalt Jürgen Evers gibt es auf dasinvestment.com.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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