Norman Wirth ist Fachanwalt für Versicherungsrecht. © Wirth Rechtsanwälte
  • Von Lorenz Klein
  • 17.04.2020 um 16:25
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Unternehmen wird das Kurzarbeitergeld anteilig gekürzt, wenn sie Leistungen von Versicherern im Sinne der „bayerischen Lösung“ annehmen. Diese Darstellung der Bundesagentur für Arbeit rief harsche Kritik hervor – und wurde nun offenbar nach Intervention der bayerischen Landesregierung wieder kassiert. Alles gut also? Rechtsanwalt Norman Wirth hat da so seine Zweifel.

„Falls eine Betriebsschließungsversicherung (BSV) vorliegt, ist keine Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich“, heißt es in einem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit (BA), das vor wenigen Tagen für erhebliche Irritationen sorgte – sowohl unter den betroffenen Gewerbetreibenden als auch unter Versicherungsvermittlern und Juristen (wir berichteten).

Später hieß es dann in unterschiedlichen Berichten von Fachmedien, dass dieser Satz nicht so streng ausgelegt werden dürfe. „Laut Auskunft der Bundesagentur der Arbeit handelt es sich dabei um eine Art Rechtshilfebelehrung“, berichtete „Asscompact“ am Mittwoch. „Insofern werde das Kurzarbeitergeld schon gewährt, doch werde bei Prüfung verlangt, dass das Unternehmen die Arbeitsagentur davon in Kenntnis setze, ob eine Betriebsschließungsversicherung bestanden, der Versicherer geleistet oder ob der Versicherer dem Unternehmen über die Kompromisslösung Zahlungen zugeführt habe.“

Soso. „Zahlungen zugeführt“ ist in diesem Zusammenhang ein wichtiges Stichwort. Denn genau dies sieht ja die sogenannte bayerische Lösung vor – wobei es „bayerischer Kompromiss“ besser trifft. Denn das Modell entbindet die teilnehmenden Versicherer davon, ihre (bundesweiten) BSV-Kunden vollumfänglich auf versicherungsrechtlicher Basis zu entschädigen.

Stattdessen berücksichtigt das Konstrukt bereits, dass die jeweiligen Betriebe zu rund 70 Prozent durch staatliche Corona-Hilfen und dem Kurzarbeitergeld entschädigt werden. Die restliche 30-Prozent-Lücke würde dann etwa zur Hälfte vom jeweiligen BSV-Versicherer (zwischen 10 und 15 Prozent der versicherten Tagessumme) für in der Regel 30 Tage geschlossen. Im Klartext: Zwischen 80 und 85 Prozent der Ausfälle würden ersetzt. „Immerhin“, dürfte sich so mancher Betroffener wohlmeinend denken und das Angebot annehmen.

Arbeitsagentur rudert zurück

Allerdings verwies das Fachmagazin „Procontra“ am Mittwoch ebenfalls auf eine Stellungnahme der Arbeitsagentur – und die las sich schon deutlich konkreter: „Zahlt die Versicherung ihre Leistung wie beim bayrischen Kompromiss nur anteilig, besteht ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld“, wird eine Sprecherin zitiert. „Die Leistungen der Versicherer werden also mit den staatlichen Leistungen verrechnet, so dass die Betroffenen niemals mehr als die besagten 70 Prozent erhalten“, schlussfolgert „Procontra“. Und weiter: „Das dürfte auch den am Kompromiss teilnehmenden Versicherern missfallen.“

„Not amused“ über die Äußerung der Arbeitsagentur hat sich offenbar auch der Initiator der „bayerischen Lösung“ – das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) – gezeigt. Jedenfalls teilte das Ministerium kurz darauf mit, dass es im Falle der „bayerischen Lösung“ keine Anrechnung der Versicherungsleistungen auf das Kurzarbeitergeld geben werde.

Das Ministerium begründete das damit, dass es sich bei den Zahlungen der Versicherer um „freiwillige Leistungen“ handle. „Aus Sicht der Versicherer erfolgen derartige Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, auf die sich die Bescheide der Bundesagentur für Arbeit im Normalfall beziehen würden“, heißt es laut Mitteilung. Und weiter: „Die gezahlten Mittel werden zur Kompensation von laufenden Kosten geleistet, die nicht durch andere staatliche Zahlungen, darunter auch das Kurzarbeitergeld, abgedeckt sind. Die Bundesagentur für Arbeit hat deshalb klargestellt, dass in diesem Fall keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld stattfindet.“

„,Bayerische Empfehlung‘ zur BSV durch Klärung mit BA gerettet“, lautete dann auch die Schlagzeile des Fachmagazins „Versicherungstip“. Friede, Freude, Eierkuchen also? Naja.

Denn der „Versicherungstip“ fragte mal bei der BA nach, was man dort über die Klarstellung des StMWi denkt. In ihrer Antwort stimmte die BA der Sicht des StMWi grundsätzlich zu, machte aber folgende Ergänzung: „Anders läge der Fall, wenn der Versicherungsfall eintritt, ein Versicherer die versicherte Summe auszahlt und darin ein Anteil enthalten ist, der zur Deckung von Gehalts- und Lohnkosten vereinbart wurde beziehungsweise Verwendung findet“, wie das Fachmagazin widergibt.

„Versicherungsleistungen, die der Deckung von Lohnkosten dienen, wirken sich leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus, das heißt, sie sind vorrangig einzusetzen“, wird die BA weiter zitiert.

„Es bleiben aber bisher Unsicherheiten“

Bei letzterer Aussage wird Rechtsanwalt Norman Wirth besonders hellhörig. „Eindeutig ist insofern gar nichts“, erklärt er auf Anfrage von Pfefferminzia.

„Insbesondere die These des StMWi, dass es sich bei dem Bayern-Kompromiss um einen freiwilligen Beitrag der Versicherungswirtschaft ohne Rechtspflicht handelt, ist doch sehr fraglich“, fährt Wirth fort.

Dabei verweist der Jurist auf Aussagen von Wolfgang Weiler, Präsident des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): „Niemand darf von unserer Branche erwarten, wirtschaftliche Schäden zu übernehmen, die gar nicht versichert sind. Denn da ist ja noch ihre Verantwortung gegenüber allen anderen: den Mitarbeitern, den Vertriebspartnern, den Eigentümern und vor allem den übrigen Kunden“, erklärte Weiler kürzlich zur Corona-Krise (wir berichteten).

Das wiederum wirft bei Anwalt Wirth einige Fragen auf: „Wenn aber auf nicht versicherte Schäden auch nicht gezahlt wird (was an sich auch logisch ist), wären die Zahlungen nach dem Bayern-Kompromiss eben keine freiwilligen Leistungen, sondern wohl eher der Versuch, den Schaden so gering wie möglich für die Versicherer zu halten. Dann müsste aber eigentlich doch nach Aussage der BA eine Anrechnung erfolgen.“

Dass man jetzt gerade von Seiten des StMWi versuche, die Situation zu retten, sei „gut und richtig“, findet Wirth. „Es bleiben aber bisher Unsicherheiten“, betont der Anwalt. „Denn was passiert, wenn einer der Versicherer, die behaupten nicht leisten zu müssen, gerichtlich erfährt, dass er bedingungsgemäß doch zahlungspflichtig wäre?“, gibt Wirth zu bedenken.

„Sind dann alle Zahlungen nach dem Bayern-Kompromiss nachträglich als nicht freiwillige Leistungen durch die BA zu bewerten und mit dem Kurzarbeitergeld zu verrechnen? Hilft den Versicherern und vor allem ihren Kunden dann tatsächlich die regelmäßig mit vereinbarte (und unserer Meinung nach hoch fragliche) allgemeine Abgeltungsklausel?“, fragt sich der Rechtsexperte. Wenn überhaupt, dann wohl nicht den Kunden, fügt er noch hinzu.

„Es bleibt der Rat an die Betroffenen, sich individuellen, fachkundigen und vor allem unabhängigen Rat einzuholen“, schlussfolgert der Anwalt.

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Lorenz

Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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