Zuhause passieren die meisten Kinderunfälle. © GDV
  • Von Redaktion
  • 11.06.2015 um 14:03
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Eltern schätzen das Unfallrisiko ihrer Kinder oft falsch ein. Sie fürchten vor allem die Gefahren im Autoverkehr, dabei passieren über die Hälfte der Unfälle in der Freizeit. Spielplätze nehmen dabei eine besondere Rolle ein.

60 Prozent aller Kinderunfälle passieren zu Hause – viermal mehr als im Straßenverkehr, zeigen aktuelle Zahlen des GDV. Trotzdem schätzt jeder zweite Erwachsene das Unfallrisiko für Kinder in Haushalt und Garten als eher gering, und das Risiko im Straßenverkehr als hoch ein. Weitere Gefahrenquelle: Der Spielplatz. Durch Stürze, Stöße und das Toben verletzen sich jedes Jahr viele Kinder, wie die Zahlen der privaten Unfallversicherer belegen.

Die Unfallversicherer registrieren rund 16.000 Kinderunfälle mit bleibenden Schäden. Bei einer Versicherungsdichte in der Kinderunfallversicherung von rund 40 Prozent kann man grob davon ausgehen, dass sich im Jahr rund 40.000 Kinder so schwer verletzen, dass sie bleibende Schäden davontragen.

Wer nicht ausreichend vorgesorgt hat, muss für die sich anschließenden Kosten allein einstehen. Tatsächlich leistet die Krankenversicherung zwar im vereinbarten Rahmen für die gesundheitlichen Schäden. Zusätzliche Leistungen oder Absicherung im Sinne einer Rente für den Fall, dass eine Berufstätigkeit nicht möglich ist oder der Pflegefall eintrat, sind von den Eltern selbst abzusichern. Kürzlich haben wir Ihnen dazu die wichtigsten Aspekte hier zusammengefasst.

Hat das eigene Kind ein anderes durch Schubsen, Stoßen oder Toben verletzt, leistet die Haftpflichtversicherung entgegen der Annahme vieler Eltern nicht, da Kinder unter 7 Jahren als nicht deliktfähig gelten. Dies regelt §828 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es gibt zwar Anbieter, die eine gewisse Summe für Schäden, die durch deliktunfähige Kinder verursacht werden, mitversichern. Allerdings liegt diese deutlich unter den für gewöhnlich vorhandenen Versicherungssummen der Unfallversicherung. Die Haftung der Eltern springt nur dann ein, wenn die Aufsichtspflicht verletzt worden ist.

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