Für Polizisten und Feuerwehrleute gibt es keine einheitlichen Beihilferegelungen. © Pixabay
  • Von Oliver Lepold
  • 22.01.2020 um 09:06
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:05 Min

Manche Beamte arbeiten unter hohem körperlichem Risiko. In der privaten Krankenversicherung (PKV) haben Polizisten, Feuerwehrleute und Soldaten daher einen Sonderstatus. Worauf Makler bei der Beratung dieser Zielgruppe achten sollten, hat Pfefferminzia zusammengefasst.

Beamte und Beamtenanwärter sind in der Regel privat krankenversichert. Denn der Dienstherr leistet Beihilfe und übernimmt je nach Status und Bundesland 50 bis 70 Prozent der Krankenversicherungskosten. Lediglich der übrige Anteil muss mittels einer privaten Restkostenversicherung abgesichert werden.

Manche Beamte erhalten jedoch 100 Prozent ihrer Krankheitskosten erstattet. Diese sogenannte freie Heilfürsorge ist eine spezielle Absicherung für Beamte, die einer besonderen gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind. Dazu gehören etwa Soldaten und je nach Bundesland auch Polizisten, Berufsfeuerwehrleute und Justizvollzugsbeamte.

Anwartschaft für Heilfürsorge-Empfänger

Heilfürsorge erfolgt nur während des aktiven Dienstes. Sobald der Beamte in den Ruhestand tritt, hat er einen Beihilfeanspruch. Pensionäre benötigen dann eine private Krankenvollversicherung. Da dies aufgrund des jeweiligen Gesundheitszustands im Rentenalter sehr schwierig sein kann, ist eine Anwartschaftsversicherung unerlässlich. Hier ist der Makler gefragt, um auf diese Absicherungsmöglichkeit frühzeitig, also schon zu Beginn der Ausbildung oder zur Verpflichtung, aufmerksam zu machen. Wichtig ist zudem auch eine Pflegepflichtversicherung. Kann der Soldat seinem Dienstherrn gegenüber keine Pflegepflichtversicherung nachweisen, muss er mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen. Für den Zeitsoldaten ist in der Regel eine Absicherung der Pflegepflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse die bessere Wahl.

 Bundesländer regeln Beihilfe unterschiedlich

„Für Polizisten und Feuerwehrleute gibt es keine einheitlichen Beihilferegelungen. In einigen Bundesländern haben diese Berufsgruppen einen Beihilfeanspruch, in anderen wiederum Anspruch auf freie Heilfürsorge. Teilweise gibt es sogar unterschiedliche Regelungen während und nach der Ausbildung“, sagt Ralf Garwels, Produktmanager für den Bereich Krankenversicherung bei der HanseMerkur.

Darüber sollte ein Makler natürlich Bescheid wissen. In Rheinland-Pfalz und Bayern zum Beispiel gilt die Heilfürsorge bei Polizisten nur für Polizeianwärter und Beamte der Bereitschaftspolizei, die übrigen Polizisten erhalten Beihilfe. In Schleswig-Holstein erhalten Anwärter und Polizeivollzugsbeamte Heilfürsorge anstelle von Beihilfe nur, wenn sie auf einen geringen Teil ihrer Besoldung verzichten.

Eine Übersicht über die aktuellen Regelungen je nach Bundesland für Polizisten und Feuerwehrleute finden Sie hier hinterlegt.

Unterschiede bei Berufs- und Zeitsoldaten

Bei der Berufsgruppe der Soldaten nennt sich die Heilfürsorge „unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (utV)“ – die Beihilferegelungen gelten hier nur nachgeordnet. Das bedeutet, Soldaten haben keine freie Arztwahl, denn utV wird als Sachleistung nur vom zuständigen Truppenarzt gewährt. Überweisungen an zivile Fachärzte sind aber möglich.

Makler sollten auch die unterschiedlichen Regelungen für Berufs- und Zeitsoldaten kennen. „Berufssoldaten benötigen eine 30-prozentige Absicherung als Anwartschaft. Empfehlenswert ist eine Anwartschaft, die Alterungsrückstellungen beinhaltet, um sich ein möglichst junges Eintrittsalter zu sichern. Dazu gehört ein Beihilfeergänzungstarif, um die Einschränkungen der Heilfürsorge auszugleichen“, empfiehlt HanseMerkur-Experte Garwels. Denn das Niveau der Heilfürsorge ist in etwa mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar. Auch hier gibt es demnach Leistungslücken –  etwa bei Zahnersatz, Heil- und Hilfsmitteln oder stationären Krankenhausbehandlungen.

Keine Heilfürsorge für Angehörige

Die Heilfürsorge gilt anders als bei der Beihilfe nicht auch für die Familienangehörigen des Beamten. Angehörige benötigen daher einen eigenständigen PKV-Tarif. Auch nach der aktiven Dienstzeit muss zwischen Berufs- und Zeitsoldaten differenziert werden. Berufssoldaten haben auch dann noch den Anspruch auf freie Heilfürsorge. Zeitsoldaten hingegen müssen sich dann komplett selbst versichern.

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Oliver

Oliver Lepold

Oliver Lepold ist Dipl.-Wirtschaftsingenieur und freier Journalist für Themen rund um Finanzberatung und Vermögensverwaltung. Er schreibt regelmäßig für Pfefferminzia und andere Versicherungs- und Kapitalanlage-Medien.

kommentare
Stefan Koch
Vor 5 Jahren

Leider beinhaltet der Artikel gleich zu Beginn einen gravierenden Fehler:
“…Beamte und Beamtenanwärter sind in der Regel privat krankenversichert. Denn der Dienstherr leistet Beihilfe und übernimmt je nach Bundesland 50 bis 70 Prozent der Krankenversicherungskosten. Lediglich der übrige Anteil muss mittels einer privaten Restkostenversicherung abgesichert werden…”
-> nicht “je nach Bundesland”, sondern je nach Status der Beamtin/des Beamten(-Anwärter/in/s) ist korrekt.
Sonst gut, v. a. die PDF

Karen Schmidt
Vor 5 Jahren

Hallo Herr Koch,
besten Dank für Ihren Kommentar! Wir haben die entsprechende Stelle im Text etwas klarer gefasst.
Viele Grüße
Ihr Pfefferminzia-Team

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kommentare
Stefan Koch
Vor 5 Jahren

Leider beinhaltet der Artikel gleich zu Beginn einen gravierenden Fehler:
“…Beamte und Beamtenanwärter sind in der Regel privat krankenversichert. Denn der Dienstherr leistet Beihilfe und übernimmt je nach Bundesland 50 bis 70 Prozent der Krankenversicherungskosten. Lediglich der übrige Anteil muss mittels einer privaten Restkostenversicherung abgesichert werden…”
-> nicht “je nach Bundesland”, sondern je nach Status der Beamtin/des Beamten(-Anwärter/in/s) ist korrekt.
Sonst gut, v. a. die PDF

Karen Schmidt
Vor 5 Jahren

Hallo Herr Koch,
besten Dank für Ihren Kommentar! Wir haben die entsprechende Stelle im Text etwas klarer gefasst.
Viele Grüße
Ihr Pfefferminzia-Team

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