Ein Patient wird auf eine Operation vorbereitet. © picture alliance/Hans-Jürgen Wiedl/dpa-Zentralbild/ZB
  • Von Karen Schmidt
  • 25.02.2020 um 11:06
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Fallen bei einer Behandlung Kosten an, die die private Krankenversicherung möglicherweise nicht übernimmt, muss der Arzt darüber aufklären. Dass der Arzt gegen diese „wirtschaftliche Aufklärungspflicht“ verstoßen hat, muss der Patient aber beweisen können – und, dass er sich angesichts der Kosten für eine andere Behandlung entschieden hätte. Das hat der Bundesgerichtshof nun geurteilt.

Was ist geschehen?

Ein privat versicherter Mann leidet unter Krampfadern und lässt sich vom Chirurgen eine neue Behandlungsmethode erklären. In dem Aufklärungsformular, das der Patient unterschreibt, heißt es zu den Kosten:

Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die genannten Therapieverfahren in der gegenwärtig gültigen Fassung der GOÄ nicht gelistet sind und deshalb eine sogenannte Analogabrechnung, angelehnt an die GOÄ-Ziffern, durchgeführt wird. Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die PKV unter Umständen nicht alle Gebührenziffern der analogen GOÄ-Rechnung anerkennen wird. (…) Ich wurde darüber informiert, dass die Rechnungslegung (…) sich eng an die GOÄ anlehnt, damit weitgehend ein Zahlungsausgleich durch die PKV erfolgen kann.

Der Mann entscheidet sich für die Behandlung. Und zahlt die Kosten von 3.000 Euro an den Arzt. Sein privater Krankenversicherer lehnt die Kostenerstattung ab, weil es sich um eine noch nicht wissenschaftliche anerkannte Behandlungsmethode handele. Der Patient fordert das Behandlungshonorar daraufhin zurück.

Das Urteil

Vor dem Amts- und dem Landgericht bekommt der Mann Recht. Denn Arzt habe seine wirtschaftliche Aufklärungspflicht verletzt.

Die Richter des Bundesgerichtshofs sind aber anderer Meinung, berichtet Philip Christian, Fachanwalt für Medizinrecht, auf seiner Website. Der Arzt müsse den Patienten zwar über die (vom Patienten selbst zu tragenden) Kosten einer privaten Behandlung aufklären. Und das Aufklärungsformular habe nicht deutlich genug gemacht, dass die private Krankenversicherung (PKV) die Kosten der neuen Behandlungsmethode möglicherweise nicht erstatten könnte.

Der Patient müsse aber beweisen, dass er sich bei einer besseren Aufklärung für eine andere Behandlung entschieden hätte. Und das sei hier nicht geschehen. Daher darf der Arzt sein Honorar behalten (Aktenzeichen VI ZR 92/19).

„Illegales Tun“ der Ärzte

Ärzte sollten ihre Patienten darüber aufklären, dass ein PKV-Anbieter die Kosten für eine Behandlung möglicherweise nicht übernimmt. „Viele Ärzte tun dies aber nicht, weil dann damit zu rechnen wäre, dass viele Patienten – weil sie keine Kostenzusage erhalten haben – die Behandlung nicht durchführen lassen. Diese Ärzte, die sich an sich rechtsfehlerhaft verhalten, werden nun durch die (in der Sache konsequente und richtige) Rechtsprechung des BGH unterstützt in ihrem illegalen Tun, weil der Patient nachweisen muss, dass er sich bei richtiger Aufklärung gegen die Behandlung entschieden hätte“, zieht Rechtsanwalt Philip Christian ein Fazit aus dem Fall.

Aber Patienten seien nicht schutzlos, so Christian weiter. Sie könnten vor Gericht vortragen, aus welchen konkreten Gründen sie sich gegen die Behandlung entschieden hätten, wenn ihnen das Kostenrisiko bekannt gewesen wäre.

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Karen Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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