Der Verkauf des eigenen Maklerbüros ist nicht immer einfach: Es geht darum, den richtigen Kandidaten für den Kundenbestand zu finden. © dpa/picture alliance
  • Von Lorenz Klein
  • 11.09.2017 um 11:11
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 04:35 Min

Makler, die ihren Bestand verkaufen wollen, sollten besser im Stillen agieren – und viel Geduld mitbringen. Dadurch verbessern sie aus Sicht von Experten ihre Erfolgschancen.

In den Augen von Berater Schmidt dürften Adams’ Aussagen mit einem etwas zu schwarzen Pinsel aufgetragen sein. „Es wird ja immer mal wieder von einigen Bestandsexperten kolportiert, dass die Preise für Bestände sinken würden. Damit soll wohl auch ein künstlicher Druck auf Verkäufer ausgeübt werden nach dem Motto ‚Verkauft jetzt, jetzt gibt es noch ordentlich Geld‘“, kritisiert Schmidt. Er sehe das differenzierter: „Für einen Bestand oder eine Maklerfirma, die unternehmerisch so geführt wurde, dass die aktuellen und modernen Möglichkeiten der Risikoermittlung, der Angebotserstellung, der digitalen Kundenverwaltung und -kommunikation sowie der juristisch sauberen Basics für Verträge, Homepage und so weiter umgesetzt wurden, wird man nach wie vor einen guten Verkaufspreis bekommen.“ Der Durchschnitt bei den über den „Marktplatz für Maklerbestände“ vermittelten Beständen liegt Schmidt zufolge etwa beim 2,3- bis 2,7-Fachen der Bestandscourtage.

Stolperstein Datenschutz

Stephan Michaelis, Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht, erlebt auf Veranstaltungen seiner Kanzlei immer wieder, dass verkaufswillige Makler vor allem bei den rechtlichen Hürden stolpern – und insbesondere bei der größten: dem Datenschutz.

„Es muss sichergestellt werden, dass die Versicherungsnehmer damit einverstanden sind, dass ein Betreuerwechsel stattfinden soll“, sagt Michaelis. „Dies ist natürlich nicht erforderlich, wenn eine GmbH im Rahmen eines Share-Deals veräußert wird. Dann erfolgt nur die Übertragung der Gesellschaftsanteile. Der Datenschutz ist in dieser Konstellation nicht betroffen.“

Dabei sei es aufgrund der derzeitigen Regelungen des sogenannten Code-of-Conduct „relativ einfach“, den Kunden eine „Negativ-Erklärung“ zu schicken. Und was muss darin stehen? Das Schreiben des Maklers muss beinhalten, dass die Kundendaten übertragen werden – sofern der Kunde einer solchen Übertragung nicht widerspricht. Auf diese Weise sei es zumindest bislang noch recht einfach möglich, die Kundendaten im Rahmen von Versicherungsbeständen auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Der überwiegende Teil der Versicherer akzeptiere auch eine solche Vorgehensweise. Von einer Einheitlichkeit im Markt der Versicherer könne allerdings nicht gesprochen werden, so Michaelis.

Eine weitere große Sorge von Maklern bestehe darin, unter welchen Voraussetzungen ein Erwerber für die erfolgten Beratungen, Produktvermittlungen und sonstigen Vereinbarungen zu haften habe, ergänzt der Rechtsexperte. Hier stehe also die Frage der „unentdeckten Leichen im Keller“ im Vordergrund, sagt Michaelis. Im Zweifel sei eine ausführliche Rechtsberatung erforderlich.

autorAutor
Lorenz

Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort