Der Hamburger Rechtsanwalt Stephan Michaelis beleuchtet die Auswirkungen einer Insolvenz auf die Gültigkeit eines Versicherungsmaklervertrags. © Kanzlei Michaelis
  • Von Manila Klafack
  • 02.06.2020 um 13:49
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Aufgrund massiver Umsatzeinbußen durch Corona befinden sich viele Unternehmen in existenziellen Schwierigkeiten. Sollte es zu einer Insolvenz kommen, gelten für diese Betriebe besondere Bedingungen. Eine davon sei, dass alle bisherigen Dienst- und Werkverträge erlöschen – doch der Versicherungsmaklervertrag behalte seine Gültigkeit, wie die Rechtsanwaltskanzlei Michaelis betont.

Wie steht es um den Versicherungsmaklervertrag, wenn ein Versicherungsnehmer insolvent wird? Erlöschen Maklervertrag und Maklervollmacht automatisch, weil die Rechtsvertretung des Insolvenzverwalters übernimmt? Diese Frage stellen sich angesichts der Auswirkungen der Corona-Krise derzeit wohl einige Versicherungsmakler.

Die Rechtsanwälte Stephan Michaelis und Daniel Schönfelder von der Hamburger Kanzlei Michaelis beantworten diese Frage mit „Nein“. Das Insolvenzverfahren solle dafür sorgen, dass das Schuldnervermögen gerecht verteilt wird. Die Paragrafen 115 und 116 der insolvenzordnung (InsO) regeln daher, dass Dienst- und Werkverträge automatisch erlöschen. Damit soll einer weiteren zusätzlichen Belastung der Insolvenzmasse vorgebeugt werden. Der Insolvenzverwalter sei nunmehr in der Pflicht und müsse für die weiteren Belastungen die Verantwortung tragen.

Nach Ansicht der Hamburger Juristen verlieren die Maklerverträge aber nicht automatisch ihre Gültigkeit. Ihr Argument: Paragraf 116 betreffe nur „entgeltliche Geschäftsbesorgungen“. Durch sie würde die Insolvenzmasse weiter belastet. Der Versicherungsmaklervertrag erfordere jedoch nicht per se eine Vergütungspflicht. Denn die Courtage wird üblicherweise vom Versicherer an den Makler gezahlt und nicht vom Kunden. Honorare wären in diesem Szenario allerdings außen vor, betonen Michaelis und Schönfelder.

Makler wahrt die Interessen des Kunden

Zudem sei der Kunde nicht verpflichtet, einen Vertrag abzuschließen, den der Makler vorgeschlagen hat. Ein weiterer entscheidender Grund, der gegen ein automatisches Vertragsende spreche, sei, dass die Pflichten des Versicherungsmaklers weit reichen würden. Er sei damit beauftragt die Interessen des Kunden zu wahren – auch gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Würde seine Verpflichtung zur Betreuung nicht mehr gelten, würde er den Versicherungsnehmer nicht mehr vertreten können. Das würde gleichermaßen im Falle einer Schadensabwicklung gelten. Denn auch hier bestehe eine Pflicht des Versicherungsmaklers.

Würde also, so die Sicht des Anwaltsduo Michaelis und Schönfelder, der Maklervertrag durch eine Insolvenz automatisch enden, würde das allein den Versicherungen nützen. Die Insolvenzmasse würde damit sogar einem zusätzlichen Risiko ausgesetzt sein.

Daher lautet das Fazit: Zwar sei ein Fortbestand eines Versicherungsmaklervertrages nicht explizit erwähnt, doch das automatische Erlöschen sei nicht zielführend. Insbesondere in der Insolvenz benötige der Versicherungsnehmer die Expertise eine Versicherungsexperten.

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Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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