Ein Maurer auf einer Haus-Baustelle: Viele Vermittler verkaufen ihren Kunden inzwischen Immobiliendarlehen. Der VSG-Schutz muss daran angepasst werden. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 03.06.2016 um 12:43
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Seit 2007 ist die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) für Versicherungsvermittler Pflicht. Aber immer wieder gibt es Fragen, wann die VSH leistet und wann nicht. In seiner Kolumne wirft Unternehmensberater Peter Schmidt daher einen Blick auf fast zehn Jahre VSH und notwendige Ergänzungen im Versicherungsschutz von Vermittlern.

Notwendige Ergänzung des VSH-Schutzes fehlt oft noch

Zahlreiche Vermittler, vor allem Makler, arbeiten heute noch mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung und vermitteln ihren Kunden entsprechende Finanzierungen. Dieses Geschäft hat angesichts der niedrigen Zinsen für Immobiliendarlehen sowie der veränderten Einkommenssituation bei Maklern verstärkten Zulauf bekommen.

Gerade deshalb muss nun eine Ergänzung des VSH-Schutzes erfolgen. Die betroffenen Vermittler können zwar von einer einjährigen Übergangsvorschrift profitieren, dennoch sollten Makler nicht zu lange warten, um die Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO zu erwerben und sich den entsprechenden VSH-Schutz für Paragraf 34i GewO zu sichern.

Die VSH-Experten für Vermittler der Hans John Versicherungsmakler machten frühzeitig darauf aufmerksam, dass es unter Umständen in vereinzelten Fällen bedingungsseitig zu Grauzonen im bereits bestehenden VSH-Schutz nach Paragraf 34c GewO kommen konnte.

Es galt, sich auf die neuen Regelungen des 34i GewO einzustellen und diese dann auch  zu versichern. Untätige Vermittler nach Paragraf 34c GewO standen demnach Anfang des Jahres vereinzelt vor dem Risiko, dass Finanzierungen weiter vermittelt wurden, für die der VSH-Schutz unter Umständen nicht mehr galt. Inzwischen haben aufgrund der durch Hans John Versicherungsmakler angestoßenen Diskussion die meisten VSH-Anbieter auf diese Situation angemessen reagiert.

Anpassung der eigenen VSH muss bei Vermittlern auf die Tagesordnung

Die wirtschaftliche und rechtliche Entwicklung macht es unabdingbar, dass Vermittler von Versicherungen und Finanzdienstleistungen sich regelmäßig um die eigene Vermögensschadenhaftpflicht kümmern. Häufig genügen VSH-Grunddeckungen nicht mehr, um selbst bei fehlerarmer Beratungstätigkeit für eine Auseinandersetzung mit streitenden Kunden gewappnet zu sein.

Nehmen wir einige praktische Beispiele. Die Wertentwicklung der Immobilien oder auch von Versicherungssummen in den Gewerbeversicherungen ist enorm. Schnell sind über die hohe Deckungssummen bei den vermittelten Versicherungen die Mindestdeckungssummen der VSH erreicht oder werden überschritten. Wohngebäudeversicherungen oder auch Gewerbeversicherung mit Deckungssummen von 5 oder 10 Millionen Euro sind keine Seltenheit mehr.

Deckungsumfang anheben

Aber auch beim Deckungsumfang von privaten Haftpflichtversicherung sind Änderungen im Gange. Selbst Verbraucherschützer empfehlen inzwischen für private Haftpflicht- und Tierhalterhaftpflichtversicherungen auch Mindestdeckungssummen von 5 Millionen Euro. Im Bestand schwebende PHV-Kundenverträge mit einer geringeren Deckungssumme können im Schadenfall für den beratenden oder betreuenden Vermittler zu einem existenzbedrohenden Problem werden.

Als spezialisierter Unternehmensberater für Versicherungen und Makler habe ich den Eindruck, dass sich in der Rechtspraxis Fälle häufen, in denen Kunden eigene Pflichtversäumnisse auf den Vermittler abladen.  Makler sind durch ihre Rechtsstellung als Sachwalter des Kunden besonders gefährdet, wenn es keine eindeutigen Regelungen zu den Pflichten des Kunden in Maklerverträgen gibt.

Die Situation wird auch dadurch verschärft, dass einige Versicherer die Pflichtverstöße von Maklern aus fehlender Dokumentation oder durch Mängel im Workflow beim Makler zum Anlass für Leistungsverweigerungen nehmen. Passiert dies, dann geht der Kunde schnell gegen den Makler vor.

Für Vermittler dürfte es deshalb von besonderem Wert sein, sich regelmäßig aus veröffentlichten Praxisfällen Problembewusstsein zu holen. Die dargestellten Urteile und die Regulierungspraxis bei VSH-Versicherungslücken oder mangelhafter Deckung zu vermittelten Produkten lassen aufhorchen.

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