Bei einer Scheidung gibt es viel zu regeln: Von "wer bekommt den Hund" bis zu "was passiert mit dem Maklerbestand". © dpa/picture alliance
  • Von Peter Schmidt
  • 12.06.2017 um 10:30
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Wenn sich Makler scheiden lassen wollen, kann das zu ungewollten Komplikationen führen. Denn der Wert der Maklerfirma oder des Maklerbestandes wird dann zum Spielball der Vermögensauseinandersetzung. Was man dagegen prophylaktisch tun kann, weiß Unternehmensberater Peter Schmidt.

Wenn es zu einer Aufspaltung der Maklerfirma kommt oder wenn es zu einer Trennung des Kundenbestandes kommt, dann wird das besondere „Verhältnis“ vom Makler oder der Maklerin zu den Kunden gestört. Damit ist also eine langfristige Prognose für die Zukunft gar nicht mehr möglich. Ähnliche Wirkungen können auch der Verlust von Mitarbeitern der Maklerfirma oder finanzielle Belastungen haben. Deshalb vertrete ich die Auffassung, dass eine solche Unternehmenskurzbewertung über den Ertragswert nicht auf eine notwendige Prognose der Ertragsüberschüsse in der Zukunft eingehen kann.

In der betriebswirtschaftlichen Lehre der Unternehmensbewertung wird angenommen, dass aus dem gewerblichen Unternehmen ein unendlich dauernder, jährlich gleich hoher Ertrag erzielt werden kann und damit eine ewige Rente besteht. Dem ist aber gerade bei Versicherungsmaklerunternehmen meines Erachtens zu widersprechen. Consulting & Coaching – Unternehmensberatung mit dem PLUS sieht aus diesen Gründen auch eine Begrenzung eines längeren Bewertungszeitraums aus branchenspezifischen Besonderheiten als geboten an.

Die Frage, welche Bewertungsmethode zu einem sachgerechten Ergebnis führt, ist umstritten. Kein Sachverständiger oder Bewerter wird seinen ermittelten Wert als den tatsächlichen unumstößlichen Wert darstellen, sondern ihn immer als Annäherungswert verstehen. Bei freien Berufen und bei selbstständigen Versicherungsmaklern ist der persönliche Bezug und Einsatz für das Unternehmen besonders hoch und damit wertbeeinflussend.

Für eine hinreichende Wertbestimmung bei Maklerunternehmen und Maklerbeständen ist ein modifiziertes Wertermittlungsverfahren zu empfehlen, was neben den betriebswirtschaftlichen Kenngrößen auch die für einen Verkauf relevanten qualitativen Faktoren berücksichtigt.

Gerichtliche Auseinandersetzung oder außergerichtliche Einigung

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung um den Zugewinn dann wird in einem gesonderten Vorverfahren der Unternehmens- oder Bestandswert festzustellen sein. Dafür werden vorliegende oder vorgelegte Expertisen herangezogen. Liegen deren Ergebnisse weit auseinander, dann beauftragt das Gericht eigene Gutachter.

Aber auch bei einer außergerichtlichen Einigung per Notarvertrag kommt man um eine Bewertung nicht herum. Die gilt für Immobilien ebenso wie für Maklerfirmen oder Maklerbestände. Rechtsanwältin Hillesheim schildert aus ihrer Praxis im Familienrecht mögliche Wege:

„Man kann bei den Fragen der Bewertung gut vorankommen, wenn solche Bewertungen transparent und nachvollziehbar sind. Sobald der Eindruck entsteht, dass die eine Seite die andere übervorteilen will, kann so eine Einigung schnell scheitern. Es gilt also, mit Geduld und Offenheit an einer außergerichtlichen Einigung zu arbeiten, da sich diese für beide Seiten auch geld- und kräftemäßig rechnen kann.“

Bei der Betrachtung dieser Thematik wird auch deutlich, dass die von vielen Frischverliebten gescheuten Eheverträge oder auch auf den worst case abgestellten Gesellschafterverträge präventiv wirken können. Doch wer denkt schon in Zeiten der Hochzeitsreise an Trennung. Dennoch: Ein Ehevertrag kann beide Partner, besonders bei Selbstständigen und Freiberuflern, schützen. Beide Partner bedeutet, es sollte sowohl der geringer verdienende Partner als auch die Existenz des Unternehmers geschützt werden.

Hillesheim sieht es geradezu als eine „Pflicht“ an, das Unternehmer wie beispielsweise Makler, den Wert ihrer Kundenbestände, Unternehmensanteile als Teil des Vermögens in einen Ehevertrag einbringen und Regelungen treffen, wie ein Ausgleich im Fall der Scheidung erfolgen soll, ohne gleich das Unternehmen, was unter Umständen ja auch die Mittel für zu zahlenden Unterhalt erbringt, komplett in Gefahr zu bringen.

Wichtig ist auch die Feststellung der Vermögenswerte bereits mit Beginn der Eheschließung, da Ausgleichsansprüche streng stichtagsbezogen aus der Gegenüberstellung des sogenannten Endvermögens am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages gegenüber dem Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung ermittelt werden, wie Hillesheim unterstreicht.

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Peter Schmidt

Dr. Peter Schmidt ist seit 2013 Inhaber der Unternehmensberatung Consulting & Coaching in Berlin und als Experte für Strategie- und Prozessberatung für Versicherer, Maklerpools, Vertriebe und Makler tätig.

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