bAV

Kürzere Frist für Unverfallbarkeit angestrebt

Grundsätzlich bleiben Anwartschaften auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) nur bei der Erfüllung bestimmter Fristen erhalten. Für alle von der Firma finanzierten Neuverträge seit 2001 gilt: Entsprechende Zusagen müssen mindestens fünf Jahre lang bestanden haben. Und  die Beschäftigten mindestens 31 Jahre alt sein. Das soll sich jetzt ändern.

Eine höhere Mobilität mit dem unweigerlichen Verlust von Ansprüchen hat bislang manchen Beschäftigten von der bAV abgeschreckt. Selbst wenn der Chef die Beiträge gezahlt hätte. Denn eine EU-weite Portabilität gibt es de facto nicht. Nach Angaben der febs Consulting ist die Verfallbarkeit von Betriebsrenten vielen Arbeitnehmern durchaus bewusst.

Doch jetzt soll vieles anders werden. Am 20. Juni haben sich die Arbeitsminister darauf verständigt, die Fristen für die Unverfallbarkeit europaweit auf höchstens drei Jahre abzusenken. Ein grenzüberschreitender Jobwechsel soll nicht durch den Verlust von Ansprüchen auf eine Betriebsrente verhindert werden.

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