- Von Manila Klafack
- 27.02.2018 um 10:35
Vor allem an stressigen Arbeitstagen besteht die Gefahr, dass Mitarbeitern ein Fehler unterläuft. „Im schlimmsten Fall können dem Arbeitgeber hierdurch beachtliche Schäden entstehen“, warnt Rechtsanwältin Hülya Senol in einem Beitrag des Portals anwalt.de.
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Demnach entsteht eine schuldhafte Pflichtverletzung, wenn der Arbeitnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Eine Besonderheit im Arbeitsrecht liegt Anwältin Senol zufolge darin, dass der Arbeitgeber die Pflichtverletzung und den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers laut Bürgerlichem Gesetzbuch (Paragraf 619 a) zu beweisen hat.
Besonderheiten des Arbeitsrechts
Eine Gefahr geht für den Arbeitnehmer aus der allgemeinen zivilrechtlichen Haftung hervor. Würde das bürgerliche Recht mit dem sogenannten Alles-oder-Nichts-Prinzip herangezogen werden, müsste jeder Schaden grundsätzlich vollumfänglich ersetzt werden. Das wird laut anwalt.de den Besonderheiten des Arbeitsrechts nicht gerecht.
Das Verhältnis zwischen Schaden und dem erzielten Lohn müsse hierbei beachtet werden, da der Beschäftigte dadurch in eine existenzgefährdende Lage geraten könne. Daraus folgt: Die Arbeitsgerichte schränken die Haftung im Schadenfall zugunsten des Arbeitnehmers ein.
Die Haftung des Arbeitnehmers wird zudem begrenzt. Es werden leichteste Fahrlässigkeit, (haftungsbefreit) mittlere Fahrlässigkeit (hier soll der Schaden aufgeteilt werden) sowie Vorsatz oder Grobe Fahrlässigkeit (volle Haftung) unterschieden. Allerdings kann sich die Haftung des Arbeitnehmers reduzieren, wenn zum Beispiel den Arbeitgeber ein Mitverschulden trifft, weil die Unterweisung fehlte, Arbeitsmaterialien mangelhaft waren oder Arbeitsschutzverpflichten missachtet wurden.
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