Die Wüstenrot Bausparkasse am Standort Ludwigsburg. © Wuestenrot
  • Von Redaktion
  • 20.01.2016 um 17:07
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Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 13. Januar 2016 festgestellt, dass die Kündigung des Bausparvertrags durch die Wüstenrot Bausparkasse unwirksam ist und der Bausparvertrag unverändert fortbesteht. Die Details gibt es hier.

Was war geschehen?

Der Bausparer hatte mit der Wüstenrot Bausparkasse im Jahr 1994 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 102.258 Euro und einer Guthabensverzinsung von bis zu 4,5 Prozent abgeschlossen. Ende Dezember 2004 belief sich das Sparguthaben auf 70.576 Euro und das Bonusguthaben auf 16.976 Euro.

Die Wüstenrot Bausparkasse kündigte den Vertrag zum 24. Juli 2015. Der Bausparer wehrte sich gegen die Kündigung und hat Klage gegen die Wüstenrot beim Landgericht Stuttgart eingereicht.

Das Urteil

Das Landgericht Stuttgart hat der Klage stattgegeben (Aktenzeichen: 21 O 240/15). Der Bausparkasse stand kein Kündigungsrecht zu. Der Bausparvertrag besteht daher unverändert fort. Zwar finden nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart die Regelungen über Darlehen – konkret Paragraf 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB Anwendung. Allerdings seien deren Voraussetzungen nicht erfüllt.

Voraussetzung für das Bestehen eines Kündigungsrechts ist demnach, dass das Darlehen „vollständig empfangen“ ist. Die bloße Zuteilungsreife reicht hierzu jedoch nicht aus, so das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen. Nur wenn die Bausparsumme voll bespart ist, also kein Raum mehr für die Zuteilung eines Bauspardarlehens gegeben ist, dann komme ein Kündigungsrecht in Betracht.

Das meint der Experte: Oliver Renner, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Nach vollständiger Ansparung der Bausparsumme geht die Rechtsprechung einheitlich davon aus, dass der Bausparkasse ein Recht zu Kündigung zusteht. Das Ziel des Bausparvertrages ist erreicht. Ein Darlehen kann gar nicht mehr gewährt werden. Zweck des Bausparvertrages ist es nicht, darüber hinaus eine verzinsliche Geldanlage zu gewähren.

Umstritten ist aber, ob der Bausparkasse alleine nur nach Vorliegen der Zuteilungsreife und nach Ablauf von zehn Jahren hernach ein Kündigungsrecht zusteht. Die Bausparkassen stützen das Kündigungsrecht hierbei auf Paragraf 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB, wonach vereinfacht gesagt nach vollständigem Empfang des Darlehens nach Ablauf von zehn Jahren ein Kündigungsrecht besteht.

Die Mehrzahl der Gerichte spricht der Bausparkasse ein dahingehendes Kündigungsrecht zu. Die Dauer der Ansparphase könne nicht in das Belieben des Bausparers gestellt werden, da eine überlange Besparung nicht dem Zweck des Bausparens – Erlangung eines zinsgünstigen Darlehens – entspricht.

Anders sieht dies das Amtsgericht Ludwigsburg (Urteil vom 7. August 2015 – Aktenzeichen: 10 C 1154/15) sowie das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 9. Oktober 2015 – Aktenzeichen: 7 O 126/15) und das Landgericht Stuttgart. Die Zuteilungsreife ist nur der Zeitpunkt, in dem der Bausparer den Rollentausch von Darlehensgeber zum Darlehensnehmer vornehmen kann. Hierzu ist er aber nicht verpflichtet. Das Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife nicht in Anspruch zu nehmen sei daher kein vertragswidriges Verhalten.

Auf Paragraf 489 BGB kann sich die Bausparkasse auch nicht stützen, da die Bausparkasse auch in der Lage sei, ihre Bedingungen für bestehende Verträge zuzulassen. Hierdurch wird das Kollektivinteresse geschützt und nicht durch die Kündigung. Die weitere Rechtsentwicklung hierzu bleibt abzuwarten.

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