Mutter mit Kind auf Reisen: Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt im Jahr 2024 © picture alliance / Caro | Sorge
  • Von Redaktion
  • 16.11.2023 um 12:27
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Neues Jahr, neue Regeln – auch im Jahr 2024 ändern sich wieder zahlreiche Umstände, die die Finanzen der Deutschen betreffen. Was das alles ist, und wie es sich auswirkt, hat nun der Finanzdienstleister MLP zusammengetragen. Hier ist der Beitrag.

Der Jahreswechsel geht mit wichtigen gesetzlichen Änderungen einher, die relevant für die private Finanzplanung sind. Der Finanzdienstleister MLP gibt dazu folgenden Überblick.

Altersvorsorge

Beitragsbemessungsgrenze steigt weiter

Eine wichtige Kennzahl in der allgemeinen Rentenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Diese Grenze gibt die Höhe des maximalen Bruttolohnbetrags an, der für die Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird. Üblicherweise wird die BBG jedes Jahr im Januar erhöht.

2022 war sie durch die kurzfristige negative Einkommensentwicklung aufgrund der Corona-Pandemie erstmals gesunken, 2023 jedoch schon wieder gestiegen. Dieser Trend setzt sich auch im kommenden Jahr fort: Zum 1. Januar 2024 wird die BBG in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 auf 7.550 Euro ansteigen (90.600 Euro im Jahr). Im Osten Deutschlands erhöht sie sich von monatlich 7.100 auf 7.450 Euro (89.400 Euro pro Jahr).

Maximale Förderbeträge in der betrieblichen Vorsorge

Der maximale steuerliche Förderbetrag, der im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds gewährt wird, steigt von 584 auf 604 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 292 auf 302 Euro monatlich. Pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen sind hiervon nicht betroffen. Auch der sozialversicherungsfreie Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung steigt, ebenfalls von monatlich 292 auf 302 Euro.

Betriebsrenten: Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge steigt

Grundsätzlich unterliegen Leistungen der bAV der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Seit 2020 gibt es allerdings einen Freibetrag, bis zu dem keine Krankenkassenbeiträge erhoben werden. Dieser wird im kommenden Jahr von monatlich 169,75 auf 176,75 Euro (West) beziehungsweise von 164,50 auf 173,25 Euro (Ost) angehoben. Pflichtversicherte Rentner müssen also nur für diejenigen bAV-Leistungen Krankenversicherungsbeiträge zahlen, die über dieser Grenze liegen.

Gleichzeitig wird auch die Freigrenze in der Pflegeversicherung auf monatlich 176,75 Euro angehoben. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig. Freiwillig Versicherte sind von diesen Erleichterungen ausgenommen.

Basis-Rente: Neues bei der Steuer

Gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung können Beiträge für eine Basis-Rente als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der maximal mögliche Beitrag erhöht sich ab Januar 2024 auf 27.565 Euro (beziehungsweise 55.130 Euro bei verheirateten Paaren). Während 2022 bereits 94 Prozent der Beiträge steuerlich absetzbar waren, wurde dieser Anteil im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung bereits ab 2023 auf 100 Prozent erhöht.

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