Reinald Müller ist Steuerexperte der Inter Versicherungsgruppe © Inter Versicherungsgruppe
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  • 17.11.2017 um 09:30
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Die am 1. Januar 2018 in Kraft tretende Reform des Investmentsteuergesetzes bedeutet eine Wende für den Vertrieb von Fondspolicen. Wie wird sich diese auf Fondspolicen auswirken? Und worauf Makler achten müssen? Das hat Pfefferminzia Reinald Müller, Steuerexperte der Inter Versicherungsgruppe, gefragt.

Droht nun eine Doppelbesteuerung? Wie können Anleger sich hiervor schützen?

Während Fondsdepots zum Ausgleich der Vorbelastung auf Fondsebene eine Teilfreistellung erhalten, welche sich nach der Fondsart und der damit verbundenen Mindestaktienquote richtet, erfahren fondsgebundene Lebensversicherungen eine pauschale Teilfreistellung von 15 Prozent, unabhängig von der Art des gewählten Fonds.

Nach Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG sind bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ab 2018 15 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge von der Einkommensteuer befreit, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt.

Durch diese Regelung soll die künftige steuerliche Vorbelastung von Investmenterträgen auf Ebene der Investmentfonds pauschal ausgeglichen werden. Die Teilfreistellung wird durch das Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt der Leistung automatisch berechnet und dem Steuerpflichtigen bescheinigt.

Lohnen sich Fondspolicen nach der Reform weiterhin im Vergleich zu einer Direktanlage in Fonds?

Fondsgebundene Lebensversicherungen werden auf Investmentfondsebene grundsätzlich genauso besteuert wie Investmentfonds ohne Versicherungsmantel. Ob eine fondsgebundene Lebensversicherung nach Steuern besser oder schlechter als ein reiner Fondssparplan ist, kann nur im Einzelfall bewertet werden. Die Vorteile des Versicherungsmantels wie Steuerstundung und Halbeinkünfteverfahren bleiben auch nach der Investmentsteuerreform erhalten, und können sich günstiger auswirken als eine Teilfreistellung von 30 Prozent bei Aktienfonds.

Dürfen Berater auch nach 2018 noch mit dem Vorteil einer „steuerfreien Fondspolice“ werben, ohne in Schwierigkeiten zu kommen?

Für eine ab dem Jahr 2005 neu abgeschlossene Altersversorgung der dritten Schicht gibt es die Differenzmethode. Seit dem gilt, dass die Differenz zwischen Beiträgen und Auszahlungssumme besteuert wird. „Steuerfreie Fondspolicen“ gibt es somit nur im Altbestand. Versicherte profitieren allerdings dann, wenn die Auszahlung nach mindestens 12 Jahren Laufzeit und ab dem Alter 62 erfolgt. Dann gilt das Halbeinkünfteverfahren – mit dem nur die Hälfte der Differenz zu besteuern ist.

In Summe bedeuten die neuen Regelungen ab dem 1. Januar 2018 keine gravierenden Änderungen für fondsgebundene Lebensversicherungen. Wer im Rahmen einer fondsgebundenen Lebensversicherung spart, hat weiterhin den Vorteil, dass eine Besteuerung erst bei der Auszahlung erfolgt. Und im Unterschied zu Direktanlagen in Fonds, werden Fondswechsel nicht besteuert. In diesem Sinne sind im Beratungsprozess keine neuen Ansätze zu erwarten.

Wie unterstützen Sie Makler bei ihrem Gespräch mit dem Kunden und während der Vertragslaufzeit?

Eigentlich ändert sich nicht viel. Im Rahmen von IDD bieten wir den Maklern zur Produktempfehlung nach erfolgter Geeignetheitsprüfung für Versicherungsanlageprodukte ein Tool, das Berater bei der Empfehlung unterstützt.

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