- Von Manila Klafack
- 19.02.2018 um 10:50
Der sogenannte Pflegefreibetrag steht auch Kindern zu, die ihre pflegebedürftigen Eltern versorgt haben. Damit steht dieser Freibetrag der allgemeinen Unterhaltspflicht von Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, nicht entgegen. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Aktenzeichen II R 37/15).
Zum Hintergrund
Als die Mutter der Klägerin pflegebedürftig wurde, nahm die Klägerin sie in ihrem Haus auf. Die Klägerin pflegte ihre Mutter rund zehn Jahre bis zu deren Tod. Die Mutter hinterließ ein Bankguthaben von über 785.000 Euro.
Darauf berechnete das Finanzamt Erbschaftssteuer in Höhe von 4.865 Euro – ohne den Pflegefreibetrag zu berücksichtigen. Zu Unrecht, wie der BFH befand, und damit die Vorentscheidung des Finanzgerichts bestätigte.
Dabei sei der Begriff „Pflege“ grundsätzlich weit auszulegen und erfasse die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Dass der Erblasser pflegebedürftig sei und einer Pflegestufe zugeordnet, sei im Sinne der Paragrafen 14 und 15 des elften Sozialgesetzbuchs nicht einmal notwendig.
Eine gesetzliche Unterhaltspflicht stehe der Gewährung des Pflegefreibetrags nach Paragraf 13 Absatz 1 Nr. 9 des Erbschaftssteuergesetzes nicht entgegen.
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