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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 22.07.2016 um 12:08
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Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgebeiträgen abgewiesen. Diese Beiträge bleiben danach Sonderausgaben und bleiben außerdem gedeckelt. Hier kommen die Details.

Was war geschehen?

Zwei Bundesbürger hatten Verfassungsbeschwerde wegen ihrer Altersvorsorge eingelegt. Die Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten angeben wollen, ¬ aber ohne Erfolg.
Der Kläger, ein nichtselbstständiger Steuerberater, beantragte – ebenfalls erfolglos – seine Beiträge an das Wirtschaftsprüfer-Versorgungswerk als vorweggenommene Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

Die Angabe als Werbungskosten wäre im Ergebnis günstiger für die beiden gewesen. Außerdem sind die Altersvorsorgebeiträge, die man als Sonderausgaben angeben kann, gedeckelt: 20.000 Euro sind es für Singles, 40.000 Euro für Familien.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden der beiden Kläger nicht angenommen (Aktenzeichen 2 BvR 290/10, 2 BvR 323/10).

Warum?

Hintergrund ist die seit 2005 laufende Umstellung auf eine nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften. Hier „mag es auf Ebene des einfachen Steuerrechts systematisch vorzugswürdig erscheinen, die Aufwendungen nunmehr der Sphäre der Einkünfte und den Werbungskosten zuzuordnen. Dem Gesetzgeber steht jedoch ein weiter Spielraum zu, der mit der einheitlichen Zuweisung von Altersvorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben nicht überschritten ist“, so das Bundesverfassungsgericht in einer Pressemitteilung.

In der Übergangszeit bis 2025 seien Ungleichbehandlungen verfassungsrechtlich hinnehmbar. Allein eine Doppelbesteuerung müsse vermieden werden. Hier will das Bundesverfassungsgericht erste Rentenfälle genau prüfen.

Auch die Deckelung der abziehbaren Beiträge sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, heißt es. Sie diene dazu, „eine unerwünschte Umschichtung erheblicher Beträge in Rentenversicherungsprodukte insbesondere durch jüngere Steuerpflichtige auszuschließen.“ Und sei damit sachgerecht.

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