Der Eingangsbereich des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe: Wer als Versicherungsvertreter falsche Angaben zur Gesundheit eines Kunden macht, kann dafür vor Gericht verurteilt werden. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 26.07.2017 um 12:03
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 02:20 Min

Der Bundesgerichtshof hatte jüngst einen interessanten Fall zu klären: Ein Mann will Berufsunfähigkeitsversicherungen bei einem Versicherungsvertreter abschließen. Bei den Gesundheitsfragen erzählt er ihm, dass er mehrmals wegen Rückenbeschwerden in Behandlung war. Auf dem Fragebogen erwähnt der Vertreter dies aber nicht, weil dabei laut Angaben des Kunden „nichts herausgekommen“ sei. Der Versicherer will wegen arglistiger Täuschung nicht zahlen. Wie ist der Fall ausgegangen? Hier lesen Sie’s.

Das Urteil

Zunächst geht es vor das Landgericht Stuttgart und später auch vor das Oberlandesgericht. In den beiden Instanzen wird die Klage wegen der objektiv falschen Gesundheitsangaben des Mannes und der daraufhin erfolgten Vertragsanfechtung des Versicherers abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof ist aber der Meinung, dass der Versicherungsnehmer nicht die größte Schuld trägt (Aktenzeichen IV ZR 508/14).

Der empfangsbevollmächtigte Versicherungsagent sei bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages bildlich gesprochen das Auge und Ohr des Versicherers. Maßgeblich für die Frage, ob der Versicherungsnehmer – auch objektiv – falsche Angaben gemacht hat, sind in einem solchen Falle allein die Angaben, die er gegenüber dem Agenten mündlich gemacht hat.

Der Versicherungsagent habe als Zeuge vor dem Landgericht außerdem ausgesagt, ihm sei bekannt gewesen, dass der Mann wegen Rückenschmerzen ärztlich untersucht worden sei. Er habe den Mann deshalb gefragt, ob etwas dabei herausgekommen sei, was dieser verneinte. In die Formulare nahm der Versicherungsvertreter dies nicht auf, „weil er nichts mehr versichern würde, wenn er das in jedem Fall machte“.

Die unzutreffenden Angaben in den Anträgen habe der Versicherungsvertreter also nicht infolge eines Irrtums über die Schwere der Erkrankung gemacht, „sondern im Bewusstsein um die Risikorelevanz der vom Kläger gemachten Angaben aus eigenem wirtschaftlichen Interesse am Vertragsschluss“.

Die Richter des Bundesgerichtshofs haben nun Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. November 2014 zugelassen. Der Fall muss neu verhandelt werden.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort