Jürgen Evers von der Rechtsanwaltskanzlei Blanke Meier Evers. © Blanke Meier Evers
  • Von Manila Klafack
  • 13.03.2017 um 10:48
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 03:40 Min

Mal schnell einen Kunden über Skype beraten oder mithilfe eines Vergleichsrechners nach passenden Angeboten suchen: Das Nutzen digitaler Anwendungen spart Zeit und erleichtert den Makleralltag. Doch die Nutzung von Apps und sozialen Netzwerken zieht bestimmte rechtliche Hürden nach sich. Im Interview erläutert Rechtsanwalt Jürgen Evers, wie Makler die neuen Kommunikationsmethoden rechtssicher einsetzen können.

Worauf müssen Makler achten, wenn sie selbst für ihre Abwicklung zum Beispiel Apps von Versicherern nutzen oder ihren Kunden solche zur Verfügung stellen?

Neben Informationspflichten sind bei dem Angebot an Kunden, eine App des Maklers zu nutzen, auch Anforderungen an den Datenschutz zu beachten. Konkret muss die App ein Impressum vorsehen und es muss eine Datenschutzerklärung integriert werden – Paragraf 5 beziehungsweise Paragraf 13 TMG. Da der Kunde bereits mit der Installation der App personenbezogene Daten übermittelt, muss die Datenschutzerklärung in die Installationsroutine integriert werden.

Geht die App funktional über einen virtuellen Versicherungs- und Finanzordner hinaus, weil der Makler den Maklervertrag über die App abwickeln möchte, muss er mit dem Kunden vereinbaren, wie Beratung und Betreuung über die App dargestellt werden. Dies bedeutet, dass er seinen Maklervertrag anwendungsspezifisch anpassen muss, zumal er über die App nicht alle Leistungen abwickeln kann, die im Rahmen einer offline durchgeführten Beratung und Betreuung üblich sind.

Bietet der Makler seinen Kunden an, über die App selbst Versicherungen abzuschließen, muss er sich vergewissern, dass er die Anforderungen der Rechtsprechung an die Bereitstellung der Vermittler-Erstinformation beachtet. Es kommt hinzu, dass die Rechtsprechung von dem Makler anders als von einem Versicherer verlangt, dass der Kunde befragt und beraten wird. Da eine Beratung nicht möglich ist, wenn der Kunde den Abschluss selbst tätigt, muss der Makler dem Kunden eine Beratung anbieten und klarstellen, dass der Kunde nicht beraten werden kann, wenn er den Abschluss selbst online tätigt, ohne das Angebot anzunehmen.

In jedem Fall muss ein Beratungsverzicht vereinbart werden, der den Erfordernissen des Paragrafen 61 Abs. 2 Rechnung trägt. Da ein Befragungsverzicht nicht möglich ist, muss der Makler im Check-out-Prozess zudem sicherstellen, dass der Kunde notwendige Angaben macht, etwa in dem der Kunde beim Abschluss einer Hausratversicherung danach gefragt wird, ob er Student ist, weshalb das Risiko bereits über eine elterliche Hausratversicherung abgesichert sein könnte.

Auch mit digitalen Unterschriften arbeiten Makler bereits. Wie rechtssicher ist dieses Verfahren?

Maklerverträge können formfrei geschlossen werden. Daher ist das Thema digitale Unterschriften für den Makler selbst allenfalls bei einzuholenden Einwilligungserklärungen zum Datenschutz relevant. Dabei müssen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer elektronischen Einwilligung vorliegen. Das erfordert, dass die Einwilligung durch eine bewusste und eindeutige Handlung erteilt wird, was ein aktives Tun voraussetzt.

Deshalb ist hier neben der digitalen Unterschrift auch das Wischen oder Setzen eines Häkchens möglich. Dabei ist wichtig, dass die Einwilligung protokolliert wird, ihr Inhalt für den Kunden jederzeit abrufbar ist und die Möglichkeit besteht, dass sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Schließlich ist zu beachten, dass die Einwilligung freiwillig erfolgen muss.

autorAutor
Manila

Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort