Björn Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht in Hamburg. © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
  • Von Redaktion
  • 27.10.2022 um 14:39
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Steht Versicherungsmaklern die nächste Abmahnwelle ins Haus? Zumindest droht potenziell allen Betreibern einer Website – insofern auch fast jedem Maklerunternehmen – eine Abmahnung wegen Datenschutzverstößen. Konkret geht es diesmal um die Nutzung von „Google Fonts“, wie der Fachanwalt Björn Jöhnke in seinem aktuellen Gastbeitrag darlegt. Darin erklärt er auch, wie die Betreiber sich wappnen können.

Vordergründig sollte die Rechtsprechung des EuGH und des BGH (siehe oben) die Datenschutzinteressen der Bürger stärken. Mittlerweile hat sich hieraus aber ein strukturelles Abmahngeschäft entwickelt. Aus aktuellem Anlass empfiehlt sich zwingend, die eigene Internetpräsenz datenschutzrechtlich zu überprüfen und sicher zu gestalten. Ebenfalls sollte auf die Weitergabe von IP-Adressen und sonstigen Daten an Drittanbieter gänzlich verzichtet werden. Technisch gesehen gibt es auch Möglichkeiten etwaige Schriftarten auf lokalen Servern zu speichern, so dass eine Datenweitergabe nicht mehr notwendig ist.

Abmahnung kann rechtmäßig sein

Wurden also tatsächlich Services von Drittanbietern genutzt und gelangen hierdurch die IP-Adresse eines Besuchers an einen Drittanbieter, kann es angebracht sein in den „sauren Apfel zu beißen“, die Abmahnung „zu erledigen“ und sich dem eigentlichen Kerngeschäft in Zukunft datenschutzoptimiert zu widmen. Letztlich kann die Abmahnung im Einzelfall im Einklang mit der EuGH- und BGH-Rechtsprechung stehen und damit rechtmäßig sein. Jedoch sollte eine Abmahnung stets im Einzelfall juristisch überprüft werden und gesetzte Fristen zwingend eingehalten werden. Denn es sind nicht nur rechtmäßige Abmahnungen „im Umlauf“, sondern auch unrechtmäßige. Und genau dieses sollte immer im Einzelfall geprüft werden, bevor möglicherweise unberechtigte Forderungen erfüllt werden.

Allgemeine Handlungsempfehlungen bei Abmahnungen können hier nachgelesen werden. Webseiten können bezüglich etwaiger Datenschutzverstöße mit den folgenden Skripten überprüft werden: https://webbkoll.dataskydd.net/de/ sowie https://sicher3.de/google-fonts-checker/

Über diese vorgenannte Problematik sowie viele weitere interessante Rechtsthemen werden die Fachanwälte & Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow auf dem digitalen Vermittler-Kongress 2023 referieren. Die Veranstaltung ist für die Teilnehmenden Vermittler kostenfrei. Die Referenten und die Agenda sowie Anmeldemöglichkeit sind über den diesen Link zu finden.

Über den Autor

Rechtsanwalt Björn Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Informationstechnologierecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft.

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